Parlament / Geschäfte / 26.4540
Rabatte und Retrozessionen in der OKP. Den Versicherten zurückgeben, was ihnen zusteht
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: StänderatEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, alle direkten oder indirekten Vergünstigungen zu ermitteln, die unter Verstoss gegen Artikel 56 Absatz 3 KVG nicht an die Versicherer oder die Versicherten weitergegeben wurden bzw. nicht gemäss Artikel 56 Absatz 3bis KVG eingesetzt wurden, und deren Weitergabe zu veranlassen. Wenn die Zuständigkeit beim Bund liegt, fordert er die entsprechenden Beträge ein oder ordnet ihre Rückforderung an. In allen anderen Fällen sorgt er für die Koordination und stellt sicher, dass diejenigen, denen die Forderungen gelten, diesen nachkommen.
Dieses Vorgehen gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren vor Einreichung der vorliegenden Motion und die Zeit danach. Es betrifft alle Akteure und alle im Rahmen der OKP erstatteten Leistungen, insbesondere Rabatte, Rückvergütungen, Cashbacks und «fees for service» sowie indirekte Vergünstigungen und solche in Form von Naturalleistungen, wie die Vermietung von Räumlichkeiten zu Vorzugskonditionen, Geschenke oder die vergünstigte Bereitstellung von Geräten im Zusammenhang mit Medikamenten, Medizinprodukten, Laboranalysen oder weiteren Leistungen.
Bei Bedarf erarbeitet der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen dafür, dass für alle Personen, die solche Vergünstigungen gewährt oder erhalten haben, die Identität der Begünstigten, die Beträge und die Belege erhoben werden, ihre Rückforderung angeordnet bzw. koordiniert wird sowie eine Rückzahlungsfrist von zehn Jahren und die erforderlichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Alle Leistungserbringer sollen verpflichtet sein, sich für die vergangenen zehn Jahre von einer unabhängigen Revisionsstelle bescheinigen zu lassen, ob sie alle Vergünstigungen gesetzeskonform weitergegeben oder eingesetzt haben. Allfällige Fehlbeträge müssen gemeldet und erstattet werden.
Bei freiwilliger Meldung und vollständiger Rückerstattung soll die unterlassene Weitergabe als fahrlässig begangen gelten und keine Strafe nach Artikel 92 KVG nach sich ziehen.
Der Bundesrat stellt dem BAG für einen Zeitraum von sieben Jahren die für die erfolgreiche Umsetzung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Die zurückgeforderten Beträge haben den Versicherten vollständig und nachprüfbar zugutezukommen, insbesondere durch Rückerstattung, Verrechnung oder Prämiensenkung.
Begründung
Im Bericht EFK-25604 werden die gewährten Vergünstigungen für 2024 allein bei Medikamenten auf 743 Millionen Franken geschätzt. Davon seien nur 88 Millionen weitergegeben worden. Die Differenz ist nicht unbedingt in vollem Masse unrechtmässig, doch ist die EFK der Ansicht, dass es bei 266 Millionen Franken um rabattähnliche Skonti und Prozentabzüge geht, die weitergegeben werden müssten. Das BAG verfügt nicht über ausreichend Daten und hat bei einer Prüfung bisher noch nie eine Weitergabe verlangt.
Derselbe Sachverhalt gilt für Laboranalysen. Das BAG anerkennt inzwischen, dass die «fees for service» eine Doppelvergütung darstellen, die vollumfänglich weitergegeben werden muss. Deren Abschaffung im Juli 2026 korrigiert jedoch keine in der Vergangenheit gemachten Fehler.
Vergünstigungen kommen nicht nur in Form von ausdrücklichen Rabatten vor. Auch Naturalleistungen oder Vorzugskonditionen, insbesondere die kostenlose oder vergünstigte Bereitstellung von Räumlichkeiten, Geräten oder Materialien sowie Geschenke, können sich wirtschaftlich ähnlich auswirken. Diese müssen daher in die Überprüfung einbezogen werden, um Umgehungen zu verhindern.
Für eine praxisnahe Überprüfung der letzten zehn Jahre müssen alle Leistungserbringer eine unabhängige Kontrolle dieses Zeitraums veranlassen und Fehlbeträge melden und erstatten. Eine freiwillige Meldung ist, gekoppelt mit einer vollständigen Rückerstattung, als Korrektur einer fahrlässig unterlassenen Weitergabe zu behandeln und darf keine Strafe nach Artikel 92 KVG zur Folge haben. Dieser Anreiz soll es ermöglichen, Beträge zügig zurückzufordern, ohne die Zahl der Verfahren zu vervielfachen.
Eine systematische Überprüfung ist nur dann glaubwürdig, wenn das BAG zeitweise mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet wird.
Die Zuständigkeiten sind verteilt: Artikel 82a KVG gilt für Medikamente und Medizinprodukte, während andere Forderungen von den Versicherern und den Versicherten ausgehen, die häufig nicht über die entsprechenden Informationen verfügen. Zudem wurde vor Kurzem eine willkürliche Frist von fünf Jahren beschlossen. Dieses Geld stammt aus den Prämien und steht den Versicherten zu.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 28.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
