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Verbot von Preisnachlässen und Rückvergütungen in der OKP

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: StänderatEingereicht (02.10.2026)

Gesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Anpassungen der Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, die notwendig sind, um Preisnachlässe und Rückvergütungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in allen Bereichen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), insbesondere bei Arzneimitteln, medizinischen Analysen und Medizinprodukten, zu verbieten. Dieses Verbot soll sowohl für Leistungserbringer als auch für Grossisten und andere Zwischenhändler gelten.

Gleichzeitig senkt der Bundesrat – soweit er dafür zuständig ist – die Preise im Umfang der Rückvergütungen. Fehlt ihm die dafür erforderliche Kompetenz, schlägt er die Änderungen der Rechtsgrundlagen vor, die notwendig sind, um ihm diese Zuständigkeit einzuräumen. Liegt die Zuständigkeit für die Preissenkungen bei den Tarifpartnern, fordert er diese auf, die Preise im entsprechenden Umfang zu senken.

Zu guter Letzt ist eine Stelle ausdrücklich zu ermächtigen, die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

Die im neuen Artikel 52b KVG vorgesehenen Preismodelle für Arzneimittel sowie die im Rahmen besonderer Versicherungsformen nach Artikel 62 KVG gewährten Prämienermässigungen bleiben zulässig.

Die vorgeschlagenen Rechtsanpassungen sollen für sämtliche Akteure im Bereich der OKP sowie für alle von ihr vergüteten Leistungen gelten. Sie sollen sämtliche Formen von Vergünstigungen erfassen, namentlich Preisnachlässe, Rückvergütungen, «Cashbacks» und «Fees for Service» im Zusammenhang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Laboranalysen und weiteren Leistungen. Einzubeziehen sind auch indirekte Vorteile und Sachleistungen, beispielsweise die Vermietung von Räumlichkeiten zu Vorzugsbedingungen, Geschenke oder die vergünstigte Bereitstellung von Geräten.

Laut dem Prüfbericht 25604 der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) beliefen sich die im Jahr 2024 gewährten Vergünstigungen allein im Arzneimittelbereich auf schätzungsweise 743 Millionen Franken. Davon wurden lediglich 88 Millionen Franken weitergegeben. Zudem kritisiert die EFK die mangelnde Transparenz bei Rückvergütungen. Die Schätzung der EFK ist zudem sicherlich sehr zurückhaltend, da sie beispielsweise Rückvergütungen von Grossisten nicht berücksichtigt.

Überdies verpflichtet das geltende Recht nur die Leistungserbringer zur Weitergabe solcher Rückvergütungen, nicht aber die Zwischenhändler. Anders ausgedrückt: Gewährt ein Pharmaunternehmen einem Grossisten einen erheblichen Preisnachlass auf ein Arzneimittel, ist der Grossist nicht verpflichtet, diesen Preisnachlass weiterzugeben, d. h., er kann das Arzneimittel zum vollen Listenpreis an die Apotheke weiterverkaufen. Eine solche Umgehung des Systems ist nicht hinnehmbar.

Dasselbe Problem besteht auch bei Laboranalysen und Medizinprodukten. Diese waren jedoch nicht Gegenstand der EFK-Prüfung.

Grundsätzlich sind der Motionär und die Mitunterzeichnenden der Ansicht, dass die Patientinnen und Patienten und damit auch die Krankenversicherer einen angemessenen Preis bezahlen sollen. Wird hingegen für ein Arzneimittel der volle Listenpreis verrechnet, obwohl der Leistungserbringer oder ein Zwischenhändler dieses möglicherweise für lediglich 70 oder 80 Prozent des Listenpreises erworben hat, führt dies zu einem unnötigen Anstieg der Gesundheitskosten. Kann ein Arzneimittel, ein Medizinprodukt oder eine Laboranalyse 30 Prozent unter dem späteren Verkaufspreis erworben werden, bedeutet dies, dass der Verkaufspreis entsprechend überhöht ist.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 28.10.2026. Rohdaten

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