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Krankenversicherung. Stopp der Prekarisierung der 18- bis 20-Jährigen: Garantierter Zugang zur individuellen Prämienverbilligung für alle garantiert ab Erreichen der Volljährigkeit
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem die Unterschiede in den kantonalen Regelungen bezüglich der Gewährung individueller Prämienverbilligungen für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren untersucht werden. Untersucht werden soll insbesondere die Praxis, den Anspruch auf die Prämienverbilligung nach Erreichen der Volljährigkeit vom Einkommen der Eltern abhängig zu machen.
Der Bericht soll prüfen, wie auf der Ebene des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) eine Rahmenregelung eingeführt werden kann, die gewährleistet, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf der Grundlage der individuellen wirtschaftlichen Situation der versicherten Person geprüft wird. Dies insbesondere bei jungen Erwachsenen, die sich in einer Ausbildung befinden oder über ein geringes Einkommen verfügen.
Begründung
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit im Alter von 18 Jahren steigen die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sprunghaft an. Die versicherte Person scheidet aus dem Kindertarif aus. Für sie gelten nun die Mindestfranchise und der Selbstbehalt, und sie ist fortan gesetzlich zur Zahlung ihrer Prämien verpflichtet.
Bei der Anwendung der individuellen Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) bestehen jedoch nach wie vor erhebliche kantonale Unterschiede. Mehrere Kantone weigern sich, die wirtschaftliche Situation der jugendlichen Person vor dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt wird, individuell zu prüfen, wenn sie noch im Elternhaus wohnt. In diesen beiden Jahren hängt der Anspruch auf die Prämienverbilligung weiterhin vom Einkommen der Eltern ab.
Dieser Aufschub des Anspruchs auf nach Erreichen der Volljährigkeit führt zu drei Verzerrungen.
Zunehmender Druck auf einkommensschwache Familien und die Mittelschicht: Eltern, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nur geringfügig überschreitet, müssen den Erwachsenentarif ohne Prämienverbilligung bezahlen und gleichzeitig die hohen Kosten für eine Ausbildung oder Lehre stemmen.
Ein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten: Einerseits legen Steuer- und Zivilrecht das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre fest; andererseits sorgt die Prämienverbilligungsregelung für eine künstliche finanzielle Abhängigkeit darüber hinaus: Sie hindert insbesondere Auszubildende mit geringem Einkommen daran, eine Prämienverbilligung zu beantragen.
Ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Je nach Kanton wird der individuelle Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem 18. Lebensjahr oder aber erst ab dem 20. Lebensjahr anerkannt. Dieser Unterschied widerspricht dem Wortlaut von Artikel 65 Absatz 1bis KVG, der den Kantonen vorschreibt, die Prämien für junge Erwachsene in Ausbildung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, um mindestens 50 Prozent zu senken.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
