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Klimaziele durchsetzen: Interventionsmechanismus einführen

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)

FinanzwesenUmwelt

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, im CO₂-Gesetz einen verbindlichen Zielsicherungsmechanismus mit folgenden Elementen vorzulegen:

1. Der Bundesrat beurteilt jährlich anhand des Treibhausgasinventars und aktualisierter Emissionsprojektionen, ob die Klimaziele mit den beschlossenen Massnahmen erreicht werden und veröffentlicht die Beurteilung samt erwarteten Ziellücken.

2. Zeichnet sich eine Zielverfehlung ab, unterbreitet er der Bundesversammlung innert zwölf Monaten ein zusätzliches Massnahmenpaket, das gemäss transparenter, wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzung inkl. möglicher Wertschöpfung im Inland die erwartete Ziellücke rechtzeitig schliesst.

3. Der Bundesrat weist Emissionswirkung, Wirkungseintritt, Kosten/Einsparungen und wesentliche Unsicherheiten des Massnahmenpakets aus. Die Massnahmen sind kosteneffizient, unter Berücksichtigung der Wertschöpfung im Inland und möglichst ohne Belastung des Bundeshaushalts verursachergerecht auszugestalten. Massnahmen innerhalb seiner Zuständigkeit trifft der Bundesrat selbst.

Mit dem Klima- und Innovationsgesetz hat das Stimmvolk Netto-Null bis 2050 bestätigt. Bis 2040 müssen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mind. 75%, gemäss CO₂-Gesetz bis 2030 um mind. 50% sinken. Diese Ziele sind ein verbindlicher Auftrag an die Politik.

Das geltende Recht enthält Prüfpflichten: Art. 40 CO₂-Gesetz verlangt die periodische Überprüfung von Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Massnahmenbedarf, Art. 11 KlG verlangt rechtzeitige Anträge zur Zielerreichung. Es fehlt jedoch eine Nachsteuerungspflicht mit Frist und Wirksamkeitsnachweis bei drohender Zielverfehlung.

Entscheidend ist der Blick nach vorne: Projektionen müssen ergänzend aufzeigen, ob die Massnahmen für die kommenden Ziele ausreichen. Dabei sind auch die gesetzlich festgelegten Durchschnittsziele mehrjähriger Perioden und die Vorgaben zur Emissionsverminderung im Inland zu berücksichtigen.

Der Mechanismus lässt die Wahl der Technologien und Instrumente offen. Er verpflichtet den Bundesrat nur, den Handlungsbedarf zu beziffern und darzulegen, wie die Lücke rechtzeitig geschlossen wird. Über Gesetzesänderungen entscheiden weiterhin Parlament und gegebenenfalls die Stimmbevölkerung.

Frühzeitige Korrekturen schaffen Planungssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und vermindern das Risiko später, abrupter und teurer Eingriffe.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 26.10.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.