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26.4649PostulatEDIoffen

Modalitäten einer Regulierung des Verkaufs von Lachgas an Minderjährige prüfen

eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)

WirtschaftSoziale FragenGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, Modalitäten für eine Regulierung von Lachgas (in sämtlichen Verpackungsformen, einschliesslich kleiner Kartuschen) an Personen unter 18 Jahren zu prüfen.

Die Schweiz verfügt über keinen bundesrechtlichen Rahmen für den Verkauf von Lachgas. Aufgrund seines legitimen Lebensmittelgebrauchs (bspw. Schlagrahm) wird das Produkt ohne Altersbeschränkung verkauft, ob als Kartusche oder als grosse Kapsel. Minderjährige können sich so ungehindert eine Substanz beschaffen, deren Freizeitkonsum mit schwerwiegenden neurologischen Risiken verbunden ist, namentlich Rückenmarksschäden und Vitamin-B12-Mangel. Die Polizei selbst weiss nicht mit Sicherheit, ob sie zur Beschlagnahmung dieser Produkte berechtigt ist.

Das Bundesgericht hat 2024 die Verfassungsmässigkeit des von Basel-Stadt eingeführten Verkaufsverbots bestätigt. Mangels bundesrechtlicher Grundlage können nur gesetzgebende Kantone handeln, was zu regionaler Ungleichbehandlung führt.

Der europäische Kontext verstärkt die Dringlichkeit: Frankreich verbietet den Verkauf an Minderjährige seit 2021, die Niederlande den Freizeitgebrauch seit 2023, das Vereinigte Königreich stuft die Substanz als Droge ein. Im März 2026 schlug die EU vor, grosse Kapseln ab 2027 zu verbieten, da Lachgas gemäss REACH als reproduktionstoxisch gilt. Als Nicht-EU-Mitglied muss die Schweiz autonom Gesetze erlassen.

Das Infodrog-Faktenblatt 2025 stellt fest, dass die Datenlage zum Konsum unzureichend ist und ein Monitoring erfordert. Die im Nightlife-Bereich gemessenen Prävalenzen stiegen von 5 % im Jahr 2022 auf 8 % im Jahr 2023, ein Zeichen der Normalisierung unter Jugendlichen, einschliesslich Minderjähriger.

Das vorliegende Postulat fordert weder ein generelles Verbot noch eine Einstufung als Betäubungsmittel. Sie beauftragt den Bundesrat, die verfügbaren Instrumente, namentlich im LMG, zu prüfen, um eine Regulierung bei Minderjährigen einzuführen, und Massnahmen zur Durchsetzung zu evaluieren. Sie unterscheidet sich vom Postulat 25.4554 De Quattro, das eine allgemeine Analyse anstrebt: Das vorliegende Postulat zielt auf eine präzise Rechtslücke und verlangt eine verbindliche gesetzgeberische Antwort.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 28.10.2026. Rohdaten

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