Parlament / Geschäfte / 26.4651
Rechtsstaatlich ausreichende Rechtsgrundlage für die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Zollbereich
eingereicht am 02.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (02.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Einsatz von Überwachungsgeräten und der Austausch von Informationen im Zollbereich sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln.
Begründung
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hat heute mehr als 400 Kameras für die automatische Kontrollschilderkennung im Einsatz und weitere sind geplant. Pro Jahr werden mehrere Hundert Anfragen beim BAZG im Zusammenhang mit dem System AFV gestellt und so Informationen über Autofahrer zwischen den Behörden ausgetauscht.
Zum einen werden Kennzeichen von Fahrzeugen in Datenbanken eingegeben, was eine Meldung auslöst, sobald das betreffende Fahrzeug eine Stelle mit einer Kamera passiert. Zum anderen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne die Daten der passierten Fahrzeuge gespeichert werden, die dann rückwirkend für eine bestimmte Fahndung dienen. Das sind mehr oder weniger schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger.
Offenbar stützen sich der Einsatz und die Bedingungen dieser mehr als 400 Kameras und der damit verbundene Austausch von Informationen bloss auf zwei Verordnungen, nämlich zum einen die Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV vom 4. November 2009, (SR 742.147.2) und zum anderen die Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vom 4. April 2007 (SR 631.053).
Das ist in rechtsstaatlicher Hinsicht ungenügend. Die entsprechenden Bestimmungen sind neu in einem Gesetz im formellen Sinne durch das Parlament zu erlassen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 21.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
