Parlament / Geschäfte / 26.7060
Meldung von Entscheiden, die auf besonderen Integrationsbedarf hindeuten
eingereicht am 04.03.2026 in der Frühjahrssession 2026Erstrat: NationalratErledigt (09.03.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 09.03.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage
Eingereichter Text
Art. 97 Abs. 1 AIG verpflichtet Behörden zum Datenaustausch für den Vollzug. Der Bundesrat präzisierte gemäss Art. 97 Abs. 3 AIG in Art. 82–82g VZAE die zu meldenden Daten. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlt eine Präzisierung. Heisst das, solche Entscheide dürfen von Kantonen und Gemeinden nicht an Migrationsbehörden gemeldet werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82f VZAE). Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
