Parlament / Geschäfte / 26.7061
Kantonale Ausführungsbestimmungen zu Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe e AIG
eingereicht am 04.03.2026 in der Frühjahrssession 2026Erstrat: NationalratErledigt (09.03.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 09.03.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage
Eingereichter Text
Der Bundesrat regelte die Meldepflichten nach Art. 97 AIG in Art. 82–82g VZAE. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlen Ausführungsbestimmungen. Einige Kantone (z.B. Zürich) haben deshalb zusätzliche meldepflichtige Sachverhalte definiert. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Kantone damit im Sinn und Geist des Gesetzgebers handeln?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82f VZAE). Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
