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26.7064Fragestunde. FrageEJPDerledigt

Wirkung der vorläufigen Massnahmen (3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention)

eingereicht am 04.03.2026 in der Frühjahrssession 2026Erstrat: NationalratErledigt (09.03.2026)

Internationale PolitikZivilrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 09.03.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage

In der Botschaft zum 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention schrieb der Bundesrat, vorläufige Massnahmen nach Art. 6 seien "nicht rechtlich verbindlich" (Botschaft vom 11.12.2015, BBl 2016 217 ff., 232). Der UNO-Kinderrechtsausschuss und auch das Bundesamt für Justiz scheinen von der Verbindlichkeit auszugehen. Hält der Bundesrat daran fest, dass diese Massnahmen nicht rechtsverbindlich sind?

In der Frage wird der zitierte Abschnitt der Botschaft nur unvollständig wiedergegeben. Der Bundesrat schrieb darin weiter: «Mit der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung von Mitteilungen verpflichten sich die Vertragsstaaten jedoch, Gesuchen des Ausschusses im Rahmen des Verfahrens in guten Treuen Folge zu geben. Damit sind sie grundsätzlich gehalten, die vorläufigen Massnahmen umzusetzen». An dieser Aussage hält der Bundesrat weiterhin fest.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.