Parlament / Geschäfte / 26.7382
Schutzstatus S nach fünf Jahren: Brauchen noch alle Betroffenen Schutz?
eingereicht am 03.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratErledigt (08.06.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 08.06.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage
Eingereichter Text
Als der Krieg in der Ukraine ausbrach, gewährte die Schweiz vielen Ukrainern rasch den Status S, ohne dass ein Asylverfahren durchgeführt wurde. Im Jahr 2027 läuft dieser Status nach fünf Jahren aus. - Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass alle Betroffenen weiterhin Schutz benötigen, insbesondere diejenigen aus Regionen, die nicht von den Kämpfen betroffen sind? - Ist es das Ziel des Asylgesetzes, Personen eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, die diese nicht mehr benötigen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Schutzstatus S gilt seit März 2022 und ist zeitlich nicht befristet. Im Herbst 2026 wird der Bundesrat über die Aufhebung bzw. nicht Aufhebung des Schutzstatus S ab März 2027 entscheiden. Das entspricht der Praxis seit der Einführung des Schutzstatus S. Personen mit Schutzstatus S, die sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, haben einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese ist jedoch an den Schutzstatus S gekoppelt und bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet. Diese Aufenthaltsbewilligung B besteht also nur so lange, wie der Bundesrat den Schutzstatus S aufrechterhält.
In Umsetzung der Motion 24.3378 Friedli «Schutzstatus S auf wirklich Schutzbedürftige beschränken» hat der Bundesrat am 8. Oktober 2025 beschlossen, dass nur noch denjenigen Personen vorübergehender Schutz gewährt wird, welche aus Regionen stammen, in welche eine Rückkehr als unzumutbar gilt. Diese Einschränkung gilt seit dem 1. November 2025. Sie ist nicht anwendbar auf Personen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Grundsatzentscheids über den Schutzstatus S verfügten. Bei der Behandlung der Motion hat der Nationalrat eine Anwendung für Personen, welche sich bereits mit einem Schutzstatus S in der Schweiz aufhalten, klar abgelehnt. Er ist damit dem Antrag des Bundesrats gefolgt. Die Position des Bundesrats hat sich in der Zwischenzeit nicht verändert.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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