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26.7408Fragestunde. FrageEDIoffen

Aufhebung der Chlorothalonil-bedingten Sanierungspflicht für Trinkwasserversorger?

eingereicht am 03.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (08.06.2026)

UmweltGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 08.06.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage

Gemäss Antwort BR zur Ip. 26.3405 bestätigt das BVGer das Verbot von Chlorothalonil.

In der Medienmitteilung des Gerichts steht aber auch: «Vorab wird die Argumentation zurückgewiesen, wonach alle Chlorothalonil-Metaboliten relevant seien. Vielmehr ist an der Einstufung von vier Metaboliten als nicht relevant festzuhalten, darunter die relativ häufig im Grundwasser detektierten Metaboliten R471811 und R417888.» Muss das BLV nun nicht umgehend die Sanierungspflicht für Trinkwasseranlagen aufheben?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist in seinem Urteil die Beschwerde der Syngenta Agro AG ab. Es äussert sich jedoch nicht zur Rechtmässigkeit bzw. Richtigkeit des Vorgehens des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Rahmen des Risikomanagements zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch das Lebensmittel Trinkwasser.

Ist ein Wirkstoff als karzinogen der Kategorie 1B eingestuft, werden gestützt auf den europäischen Leitfaden über die Beurteilung der Relevanz von in Grundwasser auftretenden Metaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen alle Metaboliten des betreffenden Wirkstoffs als relevant angesehen. Dies erfolgt im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes, der durch die besondere Gefährlichkeit der Muttersubstanz gerechtfertigt ist und ungeachtet der toxikologischen Beurteilung der Metaboliten. Für alle als relevant klassierten Metaboliten gilt ein Höchstwert von 0,1 µg/l. Aus diesem Grund werden weder der Bericht in Erfüllung des Postulats (20.4087) Clivaz «Verunreinigung des Trinkwassers mit Chlorothalonil. Wie reagieren und wie die nötigen Sanierungen finanzieren?» noch die Weisung 2024/1 des BLV angepasst.

Der Vollzug des Lebensmittelrechts, von welchem das Trinkwasser erfasst wird, obliegt den Kantonen. Diese haben unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die zum Schutz der Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Ist die Umsetzung dieser Massnahmen innert zwei Jahren aus zeitlichen, finanziellen, politischen oder ökologischen Gründen nicht möglich, so verfügt der Kanton eine der Situation angemessene Frist und übermittelt dem BLV die verfügten Massnahmen. Diese Meldungen werden aktuell gesammelt.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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