Initiative für faire Bundessteuern für Ehepaare / Rechtliche Auswirkungen / Gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren in der Verfassung

Gesetzesänderung

Gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren in der Verfassung

betrifft BV Art. 128 Abs. 3bisSchweizer Recht

Für die direkte Bundessteuer würde die Verfassung vorschreiben, dass das Einkommen eines Ehepaars zusammengerechnet wird. Heute sieht das Gesetz das noch so vor; das am 8. März 2026 angenommene Bundesgesetz über die Individualbesteuerung löst diese Regel spätestens 2032 ab. Die Verfassung lässt offen, ob Ehepaare gemeinsam oder individuell besteuert werden. Eine Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer bräuchte danach eine erneute Verfassungsänderung. Die Bestimmung wäre nicht unmittelbar anwendbar; das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer müsste angepasst werden.

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  1. BV Art. 128 Abs. 3bis · SR 101betroffen

    Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:

    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Frist von drei Jahren gilt für die Ausführungsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Verordnung stellt die Nichtbenachteiligung nach Art. 128 Abs. 3bis sicher.
  2. Gesetzesänderung · BV Art. 128 Abs. 3bis

    Gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren in der Verfassung

    stützt

    Die Ehe wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Eheleute werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition).

    stützt

    Bei einer Stimmbeteiligung von 55,6 % haben die Schweizer Stimmberechtigten anlässlich der Volksabstimmung vom 8. März 2026 das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54,23 % Ja-Stimmen gegen 45,77 % Nein-Stimmen angenommen.

    stützt

    Das Bundesgesetz tritt bei einer Annahme spätestens 2032 in Kraft. Der Bundesrat kann ein früheres Inkrafttreten bestimmen.

    Kontext

    Die Volksinitiative vom 27. März 2024 «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

    stützt

    Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.

  3. Besteuerungsmodell & Spielraum des Gesetzgebers

    Gemeinsame Besteuerung in der Verfassung – im Widerspruch zur angenommenen Individualbesteuerung

    Heute lässt die Verfassung offen, ob Ehepaare gemeinsam oder individuell besteuert werden. Im Auftrag des Parlaments hat der Bundesrat ein Bundesgesetz über die Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur «Steuergerechtigkeits-Initiative» ausgearbeitet; die Stimmberechtigten haben es am 8. März 2026 mit 54,23 Prozent Ja angenommen, und es tritt spätestens 2032 in Kraft. Die vorliegende Initiative würde für die direkte Bundessteuer dagegen die gemeinsame Besteuerung in der Verfassung festschreiben; eine Individualbesteuerung wäre dort laut Bundesrat danach nur mit einer erneuten Verfassungsänderung möglich, und die Initiative steht laut Bundesrat im Widerspruch zu dieser Vorlage. Bei den kantonalen Steuern bliebe die Individualbesteuerung verfassungsrechtlich möglich, der Auftrag zur Steuerharmonisierung würde den Spielraum aber faktisch stark einschränken. Der Bundesrat hält beide Modelle für geeignet, die Benachteiligung von Ehepaaren zu beseitigen, will die Wahl aber dem Gesetzgeber überlassen. Die Initiantinnen und Initianten halten entgegen, die reine Individualbesteuerung benachteilige Einverdienerehepaare und Ehepaare mit deutlich unterschiedlichem Einkommen.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Steuerbelastung von Ehepaaren

    Was schon heute gilt – und was die Initiative nicht berührt

    Heute werden die Einkommen von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer noch zusammengerechnet – bis das am 8. März 2026 angenommene Gesetz über die Individualbesteuerung in Kraft tritt, spätestens 2032 –, und schon 1984 hielt das Bundesgericht fest, dass Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren nicht stärker belastet werden dürfen. Der Bundesrat verfolgt seit Jahrzehnten das Ziel, die Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer zu beseitigen; die 2008 in Kraft getretenen Massnahmen haben sie nicht für alle Ehepaare beseitigt. Eine frühere Volksinitiative der damaligen CVP gegen die Heiratsstrafe lehnte das Volk 2016 trotz Ständemehr mit 50,8 Prozent ab; das Bundesgericht annullierte die Abstimmung 2019, nachdem die ESTV ihre Schätzung der betroffenen Zweiverdienerehepaare nach oben korrigiert hatte. Die Initiative gilt nur für die direkte Bundessteuer: Alle Kantone entlasten Ehepaare heute schon auf eigene Weise, doch die auf kantonaler Ebene teilweise noch bestehende Benachteiligung, namentlich von Ehepaaren mit Kindern, würde laut Bundesrat nicht beseitigt. Internationale Verpflichtungen berührt die Initiative nicht.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.