BV Art. 54a Abs. 2 · SR 101betroffen
Schweizerische Neutralität
Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.
- FassungInitiativtext Neutralitätsinitiative (Abstimmung vom 27. September 2026) · Entwurf, nicht in Kraft
- FundstelleZiff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 2
- QuelleBotschaft zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» vom 27. November 2024 (BBl 2024 3136)
- HerausgeberSchweizerischer Bundesrat
