Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Rechtliche Auswirkungen / Abweichende Verordnungen gelten höchstens vier Jahre, einmal verlängerbar

Verfahrensänderung

Abweichende Verordnungen gelten höchstens vier Jahre, einmal verlängerbar

betrifft KMG Art. 22b Abs. 3Schweizer Recht

Eine abweichende Verordnung ist angemessen zu befristen, höchstens auf vier Jahre, und kann einmal verlängert werden. Sie tritt sechs Monate nach der Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin keine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien vorlegt; eine solche Anpassung wäre laut Bundesrat dem Referendum unterstellt. Das Wort «gesetzlichen» steht im beschlossenen Text, nicht im Entwurf der Botschaft.

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  1. KMG Art. 22 · SR 514.51

    Der Wortlaut ist noch nicht erfasst.

      KMG Art. 22a · SR 514.51

      Der Wortlaut ist noch nicht erfasst.

        KMG Art. 22b Abs. 1 · SR 514.51

        Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

        Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:

        KMG Art. 22b Abs. 2 · SR 514.51

        Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

        Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

        KMG Art. 22b Abs. 3 · SR 514.51betroffen

        Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

        Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

        • KMG Art. 22b Abs. 3 verweist auf KMG Art. 22b Abs. 1Abs. 3 regelt die Abweichung nach Abs. 1, wenn sie mittels Verordnung erfolgt.
        • KMG Art. 22b Abs. 3 verweist auf KMG Art. 22aEine verlängerte Verordnung fällt dahin, wenn der Bundesrat keine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Art. 22a vorlegt.
        • KMG Art. 22b Abs. 1 weicht ab von KMG Art. 22aAbs. 1 erlaubt dem Bundesrat, von den Bewilligungskriterien nach Art. 22a abzuweichen.
        • KMG Art. 22b Abs. 2 verweist auf KMG Art. 22b Abs. 1Abs. 2 regelt die Abweichung nach Abs. 1, wenn sie mittels Verfügung erfolgt.
        • KMG Art. 22b Abs. 1 verlangt KMG Art. 22Die Abweichung ist nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 22 zulässig.
      • Verfahrensänderung · KMG Art. 22b Abs. 3

        Abweichende Verordnungen gelten höchstens vier Jahre, einmal verlängerbar

        stützt

        Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

        stützt

        Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

        stützt

        Eine solche Anpassung der Bewilligungskriterien wäre dem Referendum unterstellt. Dieser Mechanismus lehnt sich an das System des verfassungsmässigen Notrechts an (vgl. Art. 7c RVOG).

      • Parlament & Gewaltenteilung

        Parlament wird innert 24 Stunden informiert, abweichende Verordnungen sind befristet

        Weicht der Bundesrat im Einzelfall mittels Verfügung ab, informiert er die sicherheitspolitischen Kommissionen spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss; das Gesetz sieht eine Information vor, keine Zustimmung. Weicht er mittels Verordnung ab, gilt diese höchstens vier Jahre und kann einmal verlängert werden; sie tritt sechs Monate nach der Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat dem Parlament bis dahin keine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien vorlegt. Eine solche Anpassung wäre laut Bundesrat dem Referendum unterstellt; der Mechanismus lehnt sich an das Notrecht nach Artikel 7c RVOG an. Heute könnte der Bundesrat laut Botschaft nur gestützt auf die Verfassung abweichen, was institutionelle Fragen aufwerfen könnte. EVP, SP und Grüne sahen in der Vernehmlassung die demokratische Legitimität der Bewilligungskriterien untergraben.

        Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.