Einschränkung eines Rechts · BV Art. 74a Abs. 1
Verbot von Verkauf und Verwendung lärmerzeugender Feuerwerkskörper
KontextDie Volksinitiative vom 3. November 2023 «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
stütztDie Initiative verlangt kein absolutes Verbot von Feuerwerk. Feuerwerkskörper, die keinen Lärm erzeugen, könnten weiterhin verkauft und verwendet werden.
stütztDas vorgeschlagene Verkaufs- und Verwendungsverbot diskriminiert die Importe nicht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Massnahme als Importbeschränkung i.S.v. Artikel XI:1 GATT zu betrachten ist.
stütztDer Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
KontextDie Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
stütztDas Verbot vom Verkauf von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern stellt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 und 94 BV dar, da Firmen, die Feuerwerkskörper in der Schweiz produzieren, importieren, handeln oder gewerbsmässig verwenden in ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung eingeschränkt werden.
stütztAngesichts alternativer, weniger handelseinschränkenden Massnahmen, wie die bereits praktizierten örtlichen und zeitlichen Einschränkungen, könnte die Erforderlichkeit der Massnahme jedoch nicht eindeutig bejaht werden.
stütztZurzeit gibt es keine anerkannte Definition, was lärmerzeugende Feuerwerkskörper sind.
stütztEine Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung wäre grundsätzlich durch das öffentliche Interesse am Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutz möglich (Art. 36 Abs. 2 BV).
stütztNach den Ausführungen der Initiantinnen und Initianten sind damit Feuerwerkskörper gemeint, die einen Knall erzeugen. Bengalhölzer oder herkömmliche Vulkane könnten beispielsweise weiterhin verwendet werden.