Änderungsprotokoll FZA Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)
Daueraufenthalt
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.
Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)
Integration von Rechtsakten der Union
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.
Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 · AS 2026 (Entwurf)
Integration von Rechtsakten der Union
Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I bis III des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.
Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 · AS 2026 (Entwurf)
Integration von Rechtsakten der Union
Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.