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Федеральна рада / Цілі Федеральної ради / Ціль 13

Напрям 2 · Die Schweiz fördert den nationalen und generationengerechten Zusammenhalt

Ціль 13: Die Schweiz sorgt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung

2025Звіт 2025: частково досягнуто2024Звіт 2024: частково досягнуто

  1. Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Kostendämpfungspaket 2 und Kostenziele)
  2. Verabschiedung der Botschaft zur Umsetzung der Pflegeinitiative (2. Etappe)
  3. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über seltene Krankheiten (in Umsetzung der Mo. SGK-S 21.3978 und der Mo. SGK-N 22.3379)
  4. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012
  5. Verabschiedung eines Strategiepakets zur Prävention (Nichtübertragbare Krankheiten [NCD], Psychische Gesundheit und Sucht)
  6. Umsetzung wirksamer Massnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen
  7. Genehmigung oder gegebenenfalls Verabschiedung eines neuen Tarifs für ambulante ärztliche Leistungen

Річний звіт 2027 вийде навесні 2028.

  1. 13.1 Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG, Etappe 3b)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 die Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG, Etappe 3b) verabschieden. Die Änderungen beinhalten insbesondere die Neuregelung des Versandhandels mit Arzneimitteln, die Umsetzung von Massnahmen gegen Versorgungsengpässe, die Harmonisierung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit dem Medizinalberufegesetz (MedBG), die Einzelabgabe von Arzneimitteln sowie die Einführung einer Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte.

  2. 13.2 Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung der Franchise) (in Umsetzung der Mo. Friedli Esther 24.3636)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Umsetzung der Motion Friedli Esther 24.3636 betreffend die Anpassung der Franchise verabschieden. Ziel ist es, die Gesundheitskosten zu senken und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Versicherten zu fördern.

  3. 13.3 Revision des Humanforschungsgesetzes (HFG) und Stammzellenforschungsgesetzes (StFG)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 die Vernehmlassung zur Revision des Humanforschungsgesetzes (HFG) eröffnen. Dabei soll der Zugang zu Daten für die Forschung erleichtert und das Stammzellenforschungsgesetz (StFG) in das HFG integriert werden.

  4. 13.4 Totalrevision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 die Vernehmlassung zum totalrevidierten Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) eröffnen. Damit soll insbesondere die Motion WBK-N 21.4341 umgesetzt werden und die Keimzellenspende für verheiratete wie auch unverheiratete Paare zugelassen werden. Die Koordination mit der Revision des Abstammungsrechts wird sichergestellt, unter anderem in Bezug auf die Regelung der zivilrechtlichen Folgen der privaten Samenspende.

  5. 13.5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) eröffnen. Mit dem Verordnungsrecht sollen die im BGAP enthaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Bereich der Pflege konkretisiert werden.

  6. 13.6 Ausführungsrecht zur Anpassung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2027 die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) eröffnen (2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative). Diese wird eine Anpassung der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV) und gegebenenfalls auch der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) sowie der Registerverordnung GesBG umfassen.

  7. 13.7 Bericht zur Evaluation des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 den Evaluationsbericht zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Artikel 14 NISSG gutheissen. Dieser Bericht soll das Parlament über die Wirksamkeit und Notwendigkeit des NISSG seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2019 informieren. Im Bericht sollen die Massnahmen im Bereich Solarien, kosmetische Behandlungen mit Laser, Laserpointer, Veranstaltung mit Laser und Schall evaluiert werden.

  8. 13.8 Änderung der Transplantationsverordnung (Einführung der Widerspruchsregelung)

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat wird die Änderung des Transplantationsgesetzes und der Transplantationsverordnung gestaffelt im Jahr 2027 in Kraft setzen. Im ersten Halbjahr 2027 werden die Bestimmungen zum Organ- und Gewebespenderegister in Kraft gesetzt, welche unter anderem die verpflichtende Abfrage des Registers bei der Abklärung der Spendebereitschaft im Spital umfassen. Im zweiten Halbjahr erfolgt die Inkraftsetzung der weiteren Bestimmungen. Diese umfassen unter anderem den Systemwechsel von der heute geltenden Zustimmungslösung hin zur erweiterten Widerspruchsregelung sowie die Festlegung von Fristen für die Geltendmachung des Widerspruchs durch die nächsten Angehörigen und für vorbereitende medizinische Massnahmen.

  9. 13.9 Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung der KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen)

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2027 die Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zur Umsetzung der KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen für die erste Etappe in Kraft setzen. Die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung soll in zwei Etappen, am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2032, in Kraft gesetzt werden.

Ziele des Bundesrates 2027

Річний звіт 2026 вийде навесні 2027.

  1. 13.1 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten (BSKG) (in Umsetzung der Mo. SGK-S 21.3978 und Mo. SGK-N 22.3379)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2026 die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten verabschieden. Damit setzt er die Mo. SGK-S 21.3978 und Mo. SGK-N 22.3379 um. Mit dem Gesetzesentwurf wird eine neue bundesrechtliche Grundlage für die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung eines Registers für seltene Krankheiten geschaffen.

  2. 13.2 Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit»

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2026 die Botschaft zum direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» verabschieden und an das Parlament übergeben. Mit dem direkten Gegenentwurf soll eine neue Bundeskompetenz zur Versorgung mit medizinischen Gütern auf Verfassungsebene verankert werden. Damit nimmt er das übergeordnete Anliegen der Volksinitiative auf. Die Ausweitung der Bundeskompetenzen soll die Problematik der Versorgungsstörungen mit wichtigen medizinischen Gütern langfristig verbessern.

  3. 13.3 Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FmedG)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Vernehmlassung zur Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes eröffnen. Im Zentrum der Revision steht die Zulassung der Eizellenspende.

  4. 13.4 Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG, Etappe 3b)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG) eröffnen. Das Revisionspaket umfasst sechs Bereiche. So soll der Versandhandel mit Arzneimitteln liberalisiert, die Kompetenzen der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen harmonisiert und gleichzeitig Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln aufgegleist werden. Weiter soll die Grundlage für die Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln verbessert werden. Zudem sollen die Einzelabgabe von Antibiotika und eine Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte eingeführt werden.

  5. 13.5 Änderung des Heilmittelgesetzes Medizinprodukte (in Umsetzung der Mo. Müller 20.3211)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Heilmittelgesetzes in Umsetzung der Motion Müller 20.321 1 eröffnen. Die Umsetzung der Motion fordert eine Anpassung der Gesetzgebung, sodass in der Schweiz auch Medizinprodukte aussereuropäischer Regulierungssysteme zugelassen werden können.

  6. 13.6 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (Umsetzung KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2026 die Vernehmlassung der Änderung der Verordnung zur Umsetzung der KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen eröffnen. Die vorgesehenen Regelungen betreffen unter anderem die Weitergabe von Daten der Versicherer an die Kantone, die einheitliche Kostenermittlung und Leistungserfassung bei Pflegeleistungen zu Hause, die Prüfung von Rechnungen für stationäre Leistungen durch die Kantone und den neuen Bundesbeitrag für Versicherte im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton.

  7. 13.7 Kostenziele für die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung 2028–2031

    Verabschiedung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 in Umsetzung der KVG-Änderung zur Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen für die Jahre 2028 bis 2031 die Kostenziele für die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschieden.

  8. 13.8 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (Umsetzung der Ausführungsbestimmungen zum Kostendämpfungspaket 2 im Arzneimittelbereich)

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Änderungen der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 gutheissen. Dabei werden Massnahmen zur Verbesserung des Zugangs (Vergütung Tag 0 und Preismodelle), zur Stärkung der Versorgung (differenzierte WZW-Prüfung) und zur Kostendämpfung (Kostenfolgemodelle) konkretisiert.

  9. 13.9 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (Umsetzung KVG-Änderung betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2 – restliche Massnahmen)

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Verordnung zur Umsetzung der KVG- Änderung zum Kostendämpfungspaket 2 gutheissen. Die Vorlage beinhaltet unter anderem die Hebammen- und Apothekerleistungen, die Berücksichtigung von Effizienzgewinnen bei den Tarifverträgen sowie die Plafonierung der pro Tag abrechenbaren Taxpunkte bei den ambulanten Tarifen.

  10. 13.10 Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 das Organ- und Gewebespenderegister lancieren und frühstens auf Anfang 2027 die Widerspruchsregelung in Kraft setzen. Für die Identifikation im Register kann voraussichtlich die e-ID verwendet werden. Überdies kann der Wille auf einer Spendekarte oder Patientenverfügung festgehalten oder Angehörigen mitgeteilt werden.

  11. 13.11 Teilrevision der Chemikalienverordnung (ChemV)

    Genehmigung / Gutheissung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2026 die Teilrevision der Chemikalienverordnung gutheissen. Mit der Revision soll eine vergleichbares Schutzniveau im Hinblick auf die im Herbst 2024 revidierte EU-CLP-Verordnung gewährleistet und Handelshemmnisse mit der EU vermieden werden.

Ziele des Bundesrates 2026

  1. 13.1 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» (Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundes- gesetzes über die Gesundheitsberufe)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2025 die Botschaft zur 2. Etappe zur Umsetzung der Pflegeinitiative verabschieden. Mit der 2. Etappe der Pflegeinitiative sollen die Arbeitsbedingungen und die Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Pflege verbessert werden, damit die Berufsverweildauer erhöht und die Ergebnisse der Ausbildungsoffensive der 1. Etappe gesichert werden können. Zu diesem Zweck wird die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über Arbeitsbedingungen in der Pflege sowie die Revision des Gesundheitsberufegesetzes vorgeschlagen.

    Річний звіт

    Der Bundesrat hat am 21. Mai 2025 die Botschaft zu zwei Gesetzesvorlagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege verabschiedet. Das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) soll die Attraktivität des Pflegeberufs steigern und frühzeitige Austritte reduzieren, unter anderem durch verbindliche Dienstpläne und eine Reduktion der Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden pro Woche. Zudem will der Bundesrat die Sozialpartner verpflichten, Gespräche zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und über Gesamtarbeitsverträge zu verhandeln. Mit einer Änderung des Gesundheitsberufegesetzes sollen die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten für Pflegefachpersonen gestärkt werden. Im Gesundheitsberufegesetz sollen der Beruf der Pflegeexpertin beziehungsweise des Pflegeexperten in Advanced Practice Nursing (APN) und die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs definiert werden.

  2. 13.2 Teilrevision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2025 die Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG) verabschieden. Sie ermöglicht es Bund und Kantonen in enger Zusammenarbeit, die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung vor zukünftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten zu schützen und die dafür notwendigen Vorsorgemassnahmen rechtzeitig zu ergreifen. Im revidierten Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen sind insbesondere die Erkenntnisse aus der Umsetzung des EpG vor der Covid -19-Pandemie, die Erkenntnisse aus der Covid -19-Bewältigung, aber auch neue Entwicklungen in geeigneter Weise adressiert.

    Річний звіт

    Der Bundesrat hat am 20. August 2025 die Botschaft zur Teilrevision des Epidemiengesetzes verabschiedet. Die Teilrevision klärt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch eine übertragbare Krankheit. Sie stärkt die Überwachungssysteme und ermöglicht dem Bund, wichtige medizinische Güter selbst herzustellen, falls Kantone oder Private dazu nicht in der Lage sind. Zudem wird der Zugang zu Impfungen erleichtert und ein Teil des Covid-19-Gesetzes ins Epidemiengesetz integriert. Weiter führt das Gesetz neue Massnahmen zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen und zur Prävention von therapieassoziierten Infektionen ein.

  3. 13.3 Bundesgesetz über seltene Krankheiten (in Umsetzung der Mo. SGK-S 21.3978 und Mo. SGK-N 22.3379)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über seltene Krankheiten verabschieden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Motionen SGK-S 21.3978 und SGK-N 22.3379. Mit dem neuen Bundesgesetz wird eine gesetzliche Grundlage im Bereich seltene Krankheiten geschaffen, die – unter Wahrung der Abgrenzung der Kompetenzen Bund / Kantone – insbesondere das Register für seltene Krankheiten, die Bezeichnung spezialisierter Versorgungsstrukturen (inkl. Evaluation / Reevaluation) und die Information durch gemeinnützige Organisationen (PatientInnenorganisationen) nachhaltig (finanziell) sichern soll.

    Річний звіт

    Der Bundesrat konnte die Botschaft im Berichtsjahr nicht verabschieden. Die Differenzbereinigung mit den betroffenen Ämtern, zusätzliche Rücksprachen und inhaltliche Klärungen beanspruchten mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen.

  4. 13.4 Teilrevision des Heilmittelgesetzes (Etappe 3a)

    Verabschiedung der Botschaft

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Botschaft zur Teilrevision des Heilmittelgesetzes verabschieden, mit welcher der Zugang zu innovativen Arzneimitteltherapien geklärt und die Verwendung digitaler Instrumente im Medikationsprozess gefördert werden sollen.

    Річний звіт

    Der Bundesrat hat am 3. September 2025 die Botschaft zur Teilrevision des Heilmittelgesetzes verabschiedet. Ziel der Revision ist es, die Digitalisierung im Behandlungsprozess zu fördern und dadurch die Medikationssicherheit zu erhöhen. Verschreibungen müssen künftig elektronisch ausgestellt und eingelöst werden, was das Risiko von Fehlern und Missbrauch reduziert. Zudem wird ein elektronischer Medikationsplan eingeführt, der den Informationsaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen verbessert und Fehleinnahmen verringert. Die Revision regelt auch Arzneimittel für neuartige Therapien klarer, um den Zugang zu innovativen Behandlungsformen zu erleichtern.

  5. 13.5 Indirekter Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative «KVG-Änderung: Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen» (Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung)

    Verabschiedung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschieden und eine Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring einsetzen. Der indirekte Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament sieht die Einführung von Kosten- und Qualitätszielen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vor. Der Bundesrat legt alle vier Jahre fest, wie stark die Kosten maximal steigen dürfen.

    Річний звіт

    Der Bundesrat hat am 26. November 2025 beschlossen, den indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen» sowie die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Damit werden zur Eindämmung des Kostenwachstums in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Kosten- und Qualitätsziele eingeführt. Der Bundesrat legt erstmals bis Ende 2026 Ziele für das maximale Kostenwachstum für den Zeitraum 2028 bis 2031 fest, gestützt auf den medizinischen Bedarf und unter Berücksichtigung von Effizienz und Versorgungsqualität. Zudem hat er die Eidgenössische Kommission für das Kostenund Qualitätsmonitoring (EKKQ) eingesetzt. Diese überwacht die Kostenentwicklung in den Leistungsbereichen und gibt Empfehlungen zu Massnahmen zur Einhaltung der Ziele ab.

  6. 13.6 Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Vernehmlassung zur Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zum Kostendämpfungspaket 2 eröffnen. Die Vorlage beinhaltet unter anderem eine differenzierte WZW-Prüfung, allenfalls eine Operationalisierung der WZW-Kriterien, Preismodelle, die Umsetzung des Anliegens der Motion 19.3703, Netzwerke zur koordinierten Versorgung, Hebammenleistungen und Apothekerleistungen. Unter den WZW-Kriterien werden die drei Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit verstanden. Für die Bezeichnung der von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergüteten Leistungen müssen gemäss Artikel 32 KVG die WZW- Kriterien kumulativ erfüllt sein.

    Річний звіт

    Der Bundesrat hat am 26. November 2025 die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung eröffnet. Die Anpassungen betreffen Referenztarife, Anforderungen an Laboratorien sowie die Bestimmung des Schwangerschaftsbeginns. Neu muss sich der Referenztarif für ausserkantonale Wahlbehandlungen am höchsten Tarif eines vergleichbaren Spitals im Wohnkanton orientieren, um die freie Spitalwahl zu sichern. Zudem erhalten Apotheken erweiterte Kompetenzen bei Laboranalysen, und Hebammen können künftig den Beginn der Schwangerschaft bestimmen. Die Änderungen setzen Massnahmen des Kostendämpfungspakets 2 um und tragen zur Entlastung der Versicherten bei. Die Vernehmlassung im Arzneimittelbereich konnte der Bundesrat noch nicht eröffnen, weil die hohe inhaltliche Komplexität des Geschäfts sowie die vielen Besprechungen mit Stakeholdern zahlreiche Anpassungen der Vorlage erforderlich machten.

  7. 13.7 Revision des Tabakprodukteverordnung

    Eröffnung der Vernehmlassung

    Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2025 die Vernehmlassung zur Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten eröffnen. Ziel ist die Anforderungen festzulegen, die das System zur Alterskontrolle zu erfüllen hat, das bei der Abgabe dieser Produkte über Automaten oder über das Internet sowie für das Schalten von Werbung im Internet erforderlich ist. Das System muss verhindern, dass Minderjährige Zugang zu oder Werbung für diesen Produkte erhalten. Dazu muss der Nachweis verlangt werden, dass das ausgewiesene Alter dem tatsächlichen Alter entspricht.

    Річний звіт

    Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2025 die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf der Tabakprodukteverordnung eröffnet. Mit der Vorlage verschärft er die Werbeeinschränkungen für Tabakprodukte und E-Zigaretten zur Umsetzung des revidierten Tabakproduktegesetzes infolge der Annahme der Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung». Die Revision konkretisiert insbesondere Verbote der Werbung in der Presse, an Verkaufsstellen sowie im Internet ohne wirksames Alterskontrollsystem und schränkt das Sponsoring von Anlässen mit möglichem Zugang für Minderjährige ein. Zudem regelt die Verordnung die Anforderungen an die Alterskontrolle beim Onlinehandel, bei Online-Werbung und an Automaten sowie die Massnahmen zur Abschirmung von Werbung an gesponserten Anlässen gegenüber Minderjährigen.

Інші справи в річному звіті 2025

  1. 13.8 Teilrevision des Transplantationsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zur Optimierung des Vollzugs

    Inkraftsetzung

    Der Bundesrat konnte das revidierte Transplantationsgesetz zusammen mit den angepassten Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft setzen, da die Inkraftsetzung nicht für 2025 geplant war. Es handelt sich um einen Eingabefehler – als Meilenstein vorgesehen gewesen wäre die Eröffnung der Vernehmlassung. Die Vernehmlassung hat der Bundesrat am 20. Juni 2025 eröffnet.

  2. Bericht «Überprüfung der Verbreitung sogenannter Konversionstherapien in der Schweiz und der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung» (in Erfüllung des Po. von Siebenthal 21.4474)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht im Berichtsjahr nicht genehmigen, weil zur Erstellung des Berichts aufgrund der komplexen Thematik eine vertiefte Abstimmung mit dem Bundesamt für Justiz notwendig wurde.

  3. Bericht «Investitionen und Planung der Spitäler» (in Erfüllung der Po. SGK-N 19.3423 und Carobbio Guscetti 17.4160)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht nicht im Berichtsjahr genehmigen, da im Verlauf der Arbeiten neu überwiesene Vorstösse in den Bericht integriert werden mussten. Dies hat die Ausarbeitung des Berichts verzögert.

  4. Bericht «Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Nationale Strategie» (in Erfüllung des Po. Humbel 19.4174)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht nicht im Berichtsjahr genehmigen. Ein eigener Bericht entfällt, da die Thematik im Rahmen der Agenda Grundversorgung bearbeitet wird.

  5. Bericht «Massnahmen zur Berücksichtigung unterstützungsbedürftiger Bevöl- kerungsgruppen in der Strategie Digisanté und/oder bei der Revision des EPDG» (in Erfüllung des Po. SGK-S 23.4319)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht nicht im Berichtsjahr genehmigen. Im Zuge von Sparmassnahmen wurde die Erstellung des Grundlagen- und Postulatsberichts zurückgestellt. Wie die weitere Umsetzung erfolgen soll, wird derzeit geprüft.

  6. Bericht «Wirksame Prävention in der Gesundheitsversorgung» (in Erfüllung des Po. Wasserfallen Flavia 22.3671)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht nicht im Berichtsjahr genehmigen, da zusätzliche Abklärungen und vertiefte Analysen den Abschluss der Arbeiten verzögerten. Der Bericht umfasst zudem die Beantwortung des Postulats Maret Marianne 24.4413.

  7. Bericht «Drug Checking in der Schweiz. Mit welchen Massnahmen kann das bestehende Angebot unterstützt und verbessert werden?» (in Erfüllung des Po. Molina 22.4047)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht nicht im Berichtsjahr genehmigen, da zusätzliche Abklärungen und vertiefte Analysen den Abschluss der Arbeiten verzögerten.

  8. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Versicherung von inhaftierten Personen)

    Verabschiedung der Botschaftне заплановано

    Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2025 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet. Damit sollen künftig alle inhaftierten Personen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sein, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Dies stellt die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug sicher und regelt die bisher uneinheitliche Finanzierung der Gesundheitskosten. Die Prämien sind grundsätzlich von den inhaftierten Personen zu tragen, wobei die Kantone Prämienverbilligungen gewähren können. Zudem können die Kantone die Wahl des Versicherers, der Leistungserbringer und des Versicherungsmodells für inhaftierte Personen einschränken.

  9. Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) (Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen und gezielte Information der Versicherten)

    Eröffnung der Vernehmlassungне заплановано

    Der Bundesrat hat am 5. November 2025 den Entwurf zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) in die Vernehmlassung geschickt. Die Änderung erlaubt es den Versicherern, die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, geeignete besondere Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren. Zudem wird den Kantonen ermöglicht, den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen anstelle der Versicherten zu beziehen, deren Prämie vollständig durch öffentliche Mittel gedeckt ist. Dieses Vorgehen soll verhindern, dass Versicherte Rückerstattungen erhalten, obwohl sie ihre Prämien nicht selbst bezahlen. Die Massnahmen dienen der Dämpfung der Gesundheitskosten und der Verbesserung der Transparenz.

  10. Totalrevision der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarif- strukturen in der Krankenversicherung (Genehmigung des Tarifvertrags über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif [TARDOC] und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif [Ambulante Pauschalen])

    Genehmigung / Gutheissungне заплановано

    Der Bundesrat hat am 30. April 2025 das neue Gesamt-Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen genehmigt. Die bisherige Tarifstruktur TARMED wird per 1. Januar 2026 durch die Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und eine Tarifstruktur mit ambulanten Pauschalen ersetzt. Die Genehmigung ist bis am 31. Dezember 2028 befristet, um notwendige Anpassungen nach der Einführung vornehmen zu können. Das neue System ermöglicht eine genauere Abrechnung der Konsultationsdauer und berücksichtigt die Bedürfnisse der Hausarztmedizin besser. Zudem sollen die Pauschalen die Rechnungsstellung vereinfachen und Anreize zur Leistungssteigerung begrenzen.

  11. Finanzierung der Auskunftsstelle für Vergiftungen

    Beschlussне заплановано

    Der Bundesrat hat am 3. September 2025 beschlossen, die langfristige Finanzierung der nationalen Auskunftsstelle für Vergiftungen, Tox Info Suisse, zu sichern. Die bisherige Finanzierung durch private Träger und öffentliche Hand soll gefestigt und geregelt werden, da die bisherigen Beiträge die jährlichen Betriebskosten nicht mehr decken. Ziel ist die Beteiligung der Privatwirtschaft an Finanzierung und Betrieb, entweder durch eine Branchenvereinbarung oder eine Gesetzesanpassung. Bund und Kantone unterstützen die Auskunftsstelle weiterhin im bisherigen Rahmen. Die Schwerpunkte der Tätigkeit des Bundesrates im Bereich der dritten Leitlinie – Sicherheit und Frieden – betrafen 2025 einerseits wichtige Beschlüsse im Bereich der Aussenpolitik und internationalen Zusammenarbeit. Andererseits traf der Bundesrat Entscheide betreffend Sicherheitspolitik und befasste sich auch mit der Migrationspolitik und dem Wiederaufbau in der Ukraine. Der Bundesrat hat 2025 die thematischen Schwerpunkte für den Schweizer Vorsitz der OSZE im Jahr 2026 festgelegt. Zudem hat der Bundesrat Geld für das internationale Genf bewilligt, um die Rolle Genfs – und damit auch der Schweiz – als Zentrum des Multilateralismus zu stärken. Er hat ein dringliches Massnahmenpaket sowie eine neue Botschaft über die Schweiz als Gaststaat für die Periode 2026–2029 verabschiedet. Ausserdem hat der Bundesrat 2025 die Beteiligung der Schweiz an der 21. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) der Weltbank beschlossen. Die Mittel werden in den 78 ärmsten Ländern zur Armutsbekämpfung und zur Bewältigung globaler Herausforderungen eingesetzt. Weiter hat der Bundesrat 2025 erstmals eine Asien- G20-Strategie verabschiedet. Sie spiegelt die vielfältigen Interessen der Schweiz gegenüber fünf asiatischen G20-Staaten wider: China, Indien, Indonesien, Japan und Südkorea. Die Förderung eines regelbasierten Freihandels, die Diversifizierung der Märkte und die Stärkung des wirtschaftlichen Multilateralismus sind wichtige Bestandteile der Strategie. Der Bundesrat hat 2025 beschlossen, die Arbeit des UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) für die Jahre 2025 und 2026 zu unterstützen. Damit bekräftigt die Schweiz ihre Unterstützung für die grossen humanitären Organisationen, die weltweit dringend benötigte Hilfe leisten. Der Bundesrat hat 2025 die Schwerpunkte des Länderprogramms Ukraine 2025–2028 festgelegt: Schutz der Zivilbevölkerung, Frieden, wirtschaftliche Erholung und Stärkung der Institutionen. Das Länderprogramm bildet den Auftakt eines zwölfjährigen Unterstützungsprozesses des Bundes für Wiederaufbau, Reformen und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine. Des Weiteren hat der Bundesrat 2025 die Vernehmlassung zu einem bilateralen Abkommen für den Wiederaufbau in der Ukraine eröffnet. Das Abkommen schafft die rechtliche Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen, die bisher noch nicht in der Ukraine tätig sind. Der Bundesrat hat 2025 die Botschaft zu den rechtlichen Anpassungen für die Beteiligung der Schweiz am europäischen Migrations- und Asylpakt verabschiedet. Die Reform umfasst neue Regeln im Dublin-Bereich, darunter kürzere Fristen zur Klärung der Zuständigkeit und ein Verfahren zur rascheren Überstellung von Asylsuchenden. Ferner hat der Bundesrat 2025 beschlossen, den Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 aufrechtzuerhalten. Neu unterscheidet das Staatssekretariat für Migration bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes zwischen Regionen, in die eine Rückkehr zumutbar oder nicht zumutbar ist. Der Bundesrat hat 2025 ausserdem die Umsetzung ausgewählter Massnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei der Grenzverwaltung gutgeheissen. Der Bundesrat hat 2025 die Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes (LVG) verabschiedet. Die Teilrevision ihrer gesetzlichen Basis soll die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) weiter modernisieren, ihre Reaktionsfähigkeit erhöhen und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Versorgungskrisen stärken. Des Weiteren hat der Bundesrat 2025 die Armeebotschaft verabschiedet. Mit dem Rüstungsprogramm 2025 sollen Fähigkeitslücken bei der Wirkung gegen Ziele am Boden, der Führung, Vernetzung, dem Nachrichtenverbund sowie im Cyber- und elektromagnetischen Raum geschlossen werden. Zudem hat der Bundesrat seine erste Rüstungspolitische Strategie gutgeheissen. Damit will er insbesondere die verbleibende verteidigungskritische Industriebasis in der Schweiz erhalten, die gesamte sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis stärken und die internationale Rüstungskooperation intensivieren. Der Bundesrat hat 2025 die Botschaft zu einer Teilrevision des Opferhilfegesetzes (OHG) verabschiedet. Die Teilrevision des OHG soll die Unterstützung für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt verbessern, insbesondere durch den Ausbau medizinischer Versorgung, kostenlose rechtsmedizinische Dokumentation und durch eine Verbesserung der Angebote an Notunterkünften und vorübergehenden Unterkünften. Zudem hat der Bundesrat 2025 die Botschaft zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe verabschiedet. Der Bundesrat hat 2025 die Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) zur Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen per 1. April 2025 in Kraft gesetzt. Die Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen werden verpflichtet, dem Bundesamt für Cybersicherheit Cyberangriffe 24 Stunden nach deren Entdeckung zu melden. Ferner hat der Bundesrat 2025 einen Grundsatzentscheid über die Erarbeitung einer Gesetzgebung betreffend Cyberresilienz von digitalen Produkten getroffen.

Ziele des Bundesrates 2025 · Geschäftsbericht 2025 des Bundesrates

  1. 13.1 Versorgungssicherheit in normalen Lagen

    Beschluss

  2. 13.2 Verlängerung der Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD)

    Beschluss

  3. 13.3 Verlängerung der Nationalen Strategie Sucht

    Beschluss

  4. 13.4 Optimierung und Weiterentwicklung des Medizinprodukterechts (in Umsetzung der Mo. Müller 20.3211)

    Grundsatzentscheid

  5. 13.5 Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

    Verabschiedung der Botschaft

  6. 13.6 Umsetzung der Pflegeinitiative (2. Etappe)

    Eröffnung der Vernehmlassung

  7. 13.7 Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (KVG) zum Kostendämpfungspaket 2 und zu den Kostenzielen

    Eröffnung der Vernehmlassung

  8. 13.8 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV)

    Eröffnung der Vernehmlassung

  9. 13.9 Bundesgesetz über seltene Krankheiten (in Umsetzung der Mo. SGK-S 21.3978 und Mo. SGK-N 22.3379)

    Eröffnung der Vernehmlassung

  10. 13.10 Gesamtkredit und Ziele des Bundesrates 2025–2028 zur Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen

    Verabschiedung

  11. 13.11 Umsetzung der Pflegeinitiative (1. Etappe)

    Inkraftsetzung

  12. 13.12 Bundesgesetz und Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG und JSFVV)

    Inkraftsetzung

  13. 13.13 Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV)

    Inkraftsetzung

Інші справи в річному звіті 2024

  1. Bericht «Betreuung von Menschen mit Demenz. Finanzierung verbessern» (in Erfüllung des Po. SGK-N 22.3867)

    Genehmigung / Gutheissungпарламентська справа з додатка

    Der Bundesrat konnte den Bericht nicht im Berichtsjahr genehmigen. Die umfangreiche Erarbeitung der Grundlagen sowie die verwaltungsübergreifende Koordination und Zusammenarbeit erwiesen sich als zeitintensiv und anspruchsvoll.

  2. Änderung der Sportförderungsverordnung (SpoFöV)

    Inkraftsetzungне заплановано

    Der Bundesrat hat am 19. Juni 2024 einer Änderung der Sportförderungsverordnung gutgeheissen und sie per 1. August 2024 in Kraft gesetzt. Bisher unterstützte der Bund einmalige internationale Sportanlässe wie Welt- und Europameisterschaften mit Finanz- und Sachhilfen. Für wiederkehrende Anlässe wie Weltcups hingegen konnten bislang keine Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Änderung der Sportförderungsverordnung macht dies nun möglich. Die Schwerpunkte der Tätigkeit des Bundesrates im Bereich der dritten Leitlinie – Sicherheit und Frieden – betrafen 2024 einerseits wichtige Beschlüsse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Aussenpolitik. Andererseits traf der Bundesrat zahlreiche Entscheide betreffend Sicherheitspolitik und befasste sich auch mit der Migrationspolitik und dem Wiederaufbau in der Ukraine. Der Bundesrat hat 2024 die Aussenpolitische Strategie 2024–2027 verabschiedet. Darin positioniert er die Schweiz in einer sich rapide wandelnden Welt und legt die Schwerpunkte der Aussenpolitik für die aktuelle Legislatur fest. Demokratie und Umwelt bilden zwei neue thematische Schwerpunkte. Ausserdem hat der Bundesrat 2024 seine neue Strategie für Afrika verabschiedet. Der Bundesrat hat 2024 die Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 verabschiedet. Sie definiert die Ziele der Schweiz für die nächsten vier Jahre mit Fokus auf Regionen mit grossem Unterstützungsbedarf sowie auf humanitärer Hilfe, Gesundheit, Migration und Zusammenarbeit mit dem Privatsektor. Ausserdem hat der Bundesrat 2024 entschieden, den «Fonds Education Cannot Wait» (ECW) der Vereinten Nationen weiterhin zu unterstützen. Bewaffnete Konflikte, Vertreibungen und Naturkatastrophen führen dazu, dass immer mehr Kinder keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Bildung haben. Der Bundesrat hat 2024 beschlossen, dass die Schweiz verstärkt in den Wiederaufbau der Ukraine investiert, um den betroffenen Menschen zu helfen und zur Stabilität des europäischen Kontinents beizutragen. Ausserdem hat der Bundesrat 2024 verschiedene Entscheide in Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in der Ukraine getroffen. Eine zentrale Rolle soll dabei dem Schweizer Privatsektor zukommen. Schweizer Unternehmen können mit ihrer Expertise und ihrem Fachwissen sowie mit innovativen und qualitativ hochwertigen Produkten einen wichtigen Beitrag zum Wiederaufbauprozess in der Ukraine leisten. Der Bundesrat hat 2024 die dritte nationale Strategie der Integrierten Grenzverwaltung zur Kenntnis genommen. Die Integrierte Grenzverwaltung hat zum Ziel, die Schengen-Aussengrenzen effektiv, effizient und in geordneter Weise zu verwalten. Zudem hat der Bundesrat 2024 entschieden, den Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine nicht vor dem 4. März 2026 aufzuheben. Angesichts der Einbettung der Schweiz in den Schengen-Raum erachtet der Bundesrat eine enge Abstimmung mit der EU als unabdingbar. Der Bundesrat hat 2024 die Botschaft zur Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) verabschiedet – basierend auf dem ersten Teil des Berichtes zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz. Damit will der Bundesrat den Personalbestand des Zivilschutzes verbessern. Zudem hat der Bundesrat 2024 die Armeebotschaft 2024 verabschiedet und unterbreitet dem Parlament erstmals Eckwerte zur strategischen Ausrichtung der Armee über zwölf Jahre. Schliesslich hat der Bundesrat 2024 die Eckwerte der Sicherheitspolitischen Strategie 2025 beschlossen, mit dem Ziel, die Verwundbarkeiten zu reduzieren, die Sicherheit und Abwehrfähigkeiten der Schweiz zu stärken sowie die Souveränität zu bewahren und den Handlungsspielraum zu erweitern. Der Bundesrat hat 2024 die Botschaft zum Flugpassagierdatengesetz verabschiedet. Das neue Gesetz regelt die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten (PNR) durch schweizerische und ausländische Fluggesellschaften an die Behörden, sowie die Bearbeitung dieser Daten zum Zweck der Bekämpfung von Terrorismus und anderer Schwerstkriminalität. Der Bundesrat hat zudem 2024 die Botschaft für einen effizienteren Datenaustausch unter den Strafverfolgungsbehörden im Schengen- Raum verabschiedet. Der effiziente Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raumes ist ein wichtiger Grundpfeiler der Kriminalitätsbekämpfung. Der Bundesrat hat 2024 die Teilnahme der Schweiz an zwei Projekten der Permanent Structured Cooperation (PESCO) der EU genehmigt. Das Projekt «Cyber Ranges Federation» bezweckt, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverteidigung zu verbessern. Die Computer- Simulationsumgebungen mehrerer Länder sollen miteinander verbunden werden, um eine komplexere und realistischere Übungsumgebung zu schaffen.

Geschäftsbericht des Bundesrates 2024

Прочитано з Fedlex: програму легіслатури як текст (німецькою, французькою, італійською), цілі та річні звіти з їхніх німецьких PDF-версій, тому справи наведено німецькою. Цілі на 2024 рік ще відповідають програмі легіслатури 2019–2023 і тут відсутні; для 2024 року сторінка показує справи, які річний звіт зазначає як заплановані.

Заголовок і лід наведено без змін, як їх публікує News Service Bund. Не офіційна публікація.