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Парламент / Справи / 19.3170

19.3170MotionEDAвідкрита

Gesetzliche Grundlage zur Wahrung des Mitsprache- und Entscheidungsrechts von Parlament, Volk und Kantonen bei der Umsetzung des Rahmenabkommens

подано 20.03.2019 на сесії «Frühjahrssession 2019»Перша палата: Рада кантонівBerichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor (01.04.2026)

StaatspolitikEuropapolitikParlament

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 20.06.2019Рада кантонівZuweisung an die zuständige Kommission zur Vorberatung
  2. 03.12.2019Рада кантонівWird übernommen
  3. 03.12.2020Рада кантонівAnnahme
  4. 10.06.2021Національна радаAnnahme
  5. 05.06.2023Рада кантонівIm Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 23.006.
  6. 05.06.2023Рада кантонівKeine Abschreibung
  7. 12.06.2023Національна радаIm Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 23.006.
  8. 12.06.2023Національна радаAbschreibung
  9. 27.09.2023Рада кантонівKeine Abschreibung im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 23.006
  10. 28.09.2023Національна радаKeine Abschreibung im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 23.006
  11. 01.10.2026Рада кантонівAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 26.023

Sollte der Bundesrat das institutionelle Rahmenabkommen mit der Europäischen Union (EU) unterzeichnen, wird er beauftragt, dem Parlament ergänzend zum institutionellen Rahmenabkommen eine gesetzliche Grundlage zu unterbreiten, die den demokratischen Prozess der dynamischen Übernahme von EU-Recht rechtlich definiert und das Mitspracherecht von Parlament, Volk und Kantonen gewährleistet.

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Beschliesst der Bundesrat, das institutionelle Abkommen mit der EU zu unterzeichnen, wird dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Zusätzlich zur Botschaft zur Genehmigung des institutionellen Abkommens mit der EU soll der Bundesrat dem Parlament eine gesetzliche Grundlage zur Genehmigung und Umsetzung des Rahmenabkommens in der Schweiz, die den Prozess der dynamischen Übernahme von EU-Recht definiert, unterbreiten.

Eine solche gesetzliche Grundlage stellt die frühzeitige Mitsprachemöglichkeit von Parlament, Volk und Kantonen sicher. Damit wäre gewährleistet, dass die demokratische Verankerung eines institutionellen Rahmenabkommens gefestigt, die Frage über die Zuständigkeiten des Parlamentes in der dynamischen Rechtsentwicklung geklärt und die Akzeptanz eines institutionellen Rahmenabkommens gestärkt wird. In Ergänzung zu den üblichen parlamentarischen Konsultations- und Mitwirkungsverfahren sollte diese gesetzliche Grundlage folgende Elemente beinhalten:

1. Information und Mitwirkung der Kantone (gemäss Art. 55 BV);

2. Genehmigung der Haltung der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss über die Integration eines Rechtserlasses der EU in einem der betroffenen sektoriellen Abkommen (vgl. Art. 13 Abs. 2 des institutionellen Abkommens) auf Basis eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses.

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Der Bundesrat hat bereits im Rahmen des Verhandlungsmandats den Auftrag erteilt, zu gegebener Zeit die Modalitäten einer stärkeren Mitsprache des Parlamentes und der Kantone hinsichtlich des Abschlusses eines institutionellen Abkommens ("decision shaping") zu prüfen.

Die Übernahme von relevanten EU-Rechtsentwicklungen in die vom institutionellen Abkommen betroffenen Marktzugangsabkommen wird gemäss dem für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen üblichen Verfahren erfolgen. Die diesbezüglich bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Kompetenzen und Mitspracherechte von Parlament, Kantonen und Volk werden entsprechend vollumfänglich gewahrt.

Der Bundesrat hat eine Konsultation zum Entwurf des institutionellen Abkommens durchgeführt. Er wird aufgrund der Ergebnisse der Konsultation einen Entscheid über die nächsten Schritte treffen. Sollte er beschliessen, das institutionelle Abkommen zu unterzeichnen, wird er prüfen, inwieweit die Mitwirkungsrechte des Parlamentes, des Volks und der Kantone im Rahmen der Umsetzung des institutionellen Abkommens gestärkt werden können.

Darüber hinaus sieht das institutionelle Abkommen die Einsetzung eines gemischten parlamentarischen Ausschusses bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Schweizer Bundesversammlung vor. Dieser wird sich insbesondere mit den Weiterentwicklungen des EU-Rechts befassen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 02.10.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.