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Парламент / Справи / 25.430

25.430Parlamentarische InitiativeEJPDзавершена

Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung

подано 21.03.2025 на сесії «Frühjahrssession 2025»Перша палата: Національна радаErledigt (10.03.2026)

StaatspolitikMigrationKultur

  • ЗаконодавствоВіднесено за правилом: Парламентська ініціатива: проєкт акта від самого парламенту.

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 10.03.2026Національна радаKeine Folge gegeben

Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) ist – vorbehältlich allfällig entgegenstehender zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen – wie folgt anzupassen:

• Ausländerinnen und Ausländer haben künftig für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung den Vorrang der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. ausdrücklich und vorbehaltlos schriftlich anzuerkennen. Eine bereits für den Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung abgebene Erklärung ist zu erneuern.

• Eine Nichtanerkennung gilt als Beweis mangelhafter Integration, so dass keine ordentliche bzw. erleichterte Einbürgerung erteilt werden kann.

• Eine Nichtanerkennung im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsprozess stellt grundsätzlich auch einen ausländerrechtlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 und 63 AIG dar.

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Die Einbürgerung ist der letzte Akt einer gelungenen Integration. Das Erlangen des Schweizer Bürgerrechts ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Zu den Pflichten gehört, dass sich Einbürgerungswillige ungeachtet ihrer Herkunft mit Konflikten zwischen ihrer angestammten Kultur und unserer Rechtsordnung auseinandersetzen und dann eine unverhandelbare Prioritätenordnung akzeptieren: In der Schweiz gilt unser Recht – für alle. Dieses Bekenntnis zu unserer Rechtsordnung und ihrem Vorrang im Konfliktfall ist verbindlich und schriftlich abzugeben. Soweit wider Erwarten zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen der Forderung entgegenstehen sollten, enthält die vorliegende Initiative einen entsprechenden Vorbehalt. Eigentlich ist die Forderung aber eine Selbstverständlichkeit, und zwar auch für bereits hier lebende Ausländer. Wird das Bekenntnis verweigert, liegt grundsätzlich ein erhebliches Integrationsdefizit vor, das mindestens so schwer wiegt wie die heute in Art. 62 und 63 AIG ausdrücklich genannten Tatbestände, die einen Widerruf bestehender Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen begründen können. Die abschliessende Verhältnismässigkeitsprüfung obliegt aber den Vollzugsbehörden

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 19.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.