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Парламент / Справи / 26.3531

26.3531MotionEFDвідкрита

Faire Regeln beim aktiven Veredelungsverkehr mit dem neuen Zollgesetz

подано 18.05.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаIn Kommission des Ständerats (16.09.2026)

WirtschaftFinanzwesenLandwirtschaft

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

  1. 16.09.2026Національна радаAnnahme

Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der Umsetzung des neuen Zollgesetzes die Rahmenbedingungen in den Ausführungsverordnungen für den aktiven Veredelungsverkehr bei Milchgrundstoffen so auszugestalten, dass

• alle Gesuche den betroffenen Organisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme unterbreitet werden,

• Bewilligungen mit einer Plausibilitätsprüfung (Preis, Mengen etc.) verbunden sind,

• bei Gleichwertigkeit von Preis, Qualität und Mengenverfügbarkeit Milchgrundstoffe mit Schweizer Herkunft bei der Bewilligungsbeurteilung den Vorrang haben,

• Bewilligungen in der Regel für maximal 6 Monate gewährt werden,

• Die betroffenen Organisationen über den Bewilligungsentscheid informiert und dokumentiert werden.

Eine Minderheit (Ryser, Flach, Grossen Jürg) beantragt, die Motion abzulehnen.

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Das Parlament hat das künftige (neue) Zollgesetz (22.058) am 20. Juni 2025 in der Schlussabstimmung verabschiedet. Darin werden auch die Eckwerte für den aktiven Veredelungsverkehr der landwirtschaftlichen Grundstoffe festgelegt. Die konkrete Inkraftsetzung ist zeitlich noch offen (ca. 2028). Zwischenzeitlich wird die Vernehmlassung der relevanten Umsetzungsverordnungen stattfinden. Dabei ist angesichts von Marktturbulenzen bei einigen landwirtschaftlichen Märkten zentral, dass Schwachpunkte im aktuellen System bei den Vorbereitungen zu den neuen Umsetzungsverordnungen bereits von vornherein berücksichtigt und ausgemerzt werden. Dabei geht es um die Stärkung der Produktions- und Verarbeitungsstandortes Schweiz.

So soll in Zukunft eine Regelung analog zum heutigen Artikel 165a Zollverordnung mit einer faktischen «Inlanddiskriminierung» von Grundstoffen aus der Schweiz im aktuellen Umfeld keine Berechtigung haben. Es ist in Zukunft für alle Fälle ein Konsultationsverfahren mit einem Beurteilungsentscheid durch die Verwaltung vorzusehen. Bei Gleichwertigkeit soll ein Inländervorrang gelten. Aufgrund der saisonalen Produktion bei der Milch und vor allem auch aus Gründen der Marktvolatilität ist es zentral, dass in diesem Bereich Bewilligungen in der Regel für maximal 6 Monate ausgesprochen werden. Wichtig ist auch eine angemessene Transparenz, indem die betroffenen Organisationen über den Bewilligungsentscheid automatisch informiert und dokumentiert und allenfalls mit einem Rechtsmittel versehen werden.

Damit leistet der Bundesrat einen wesentlichen Beitrag zur Marktstabilität, zur Markttransparenz und zur Resilienz der Systeme, ohne dass es den Bund finanziell zusätzlich belastet.

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Mit dem neuen Zollrecht wird das Verfahren der aktiven Veredelung präzisiert. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist verpflichtet, vor der Erteilung einer Bewilligung für die Einfuhr von Milch, Magermilch und Weizen zur aktiven Veredelung die interessierten Kreise zu konsultieren (Art. 29 Abs. 3 erster Satz BAZG-Vollzugsaufgabengesetz; BAZG-VG; BBl 2025 2035). Die Einzelheiten dieses Konsultationsverfahrens werden in der Ausführungsverordnung geregelt. Vorgesehen ist, den interessierten Kreisen für die Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Arbeitstagen einzuräumen. Die Rückmeldungen aus dem Konsultationsverfahren dienen dem BAZG zur Prüfung der Plausibilität von Preisen und Mengen. Bewilligungen für die Einfuhr zur aktiven Veredelung werden nur erteilt, wenn gleichartige inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe nicht in genügender Menge verfügbar sind oder der Preisnachteil gegenüber dem Ausland nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann (Art. 29 Abs. 2 BAZG-VG).

Das BAZG wird die interessierten Kreise bei Milchgrundstoffen mit Inkrafttreten des BAZG-VG in jedem Fall über erteilte Bewilligungen sowie über abgelehnte Gesuche informieren (Art. 29 Abs. 4 BAZG-VG). Diese Transparenz stellt sicher, dass die inländischen Akteure die Marktentwicklung verfolgen können. Der Bundesrat kann künftig zudem vorsehen, dass das BAZG die interessierten Kreise auch bei weiteren landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen vor Erteilung einer Bewilligung zur aktiven Veredelung informiert oder konsultiert (Art. 29 Abs. 3 BAZG-VG). Die Modalitäten und Fristen regelt der Bundesrat in den Verordnungsbestimmungen, die derzeit erarbeitet werden. Im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen können die interessierten Kreise, namentlich die betroffenen Branchen- und Produzentenverbände, zu den vorgesehenen Verordnungsbestimmungen Stellung nehmen.

Aus Sicht des Bundesrates werden die Anliegen der vorliegenden Motion somit bereits weitgehend erfüllt werden.

Hingegen lehnt es der Bundesrat ab, die Bewilligungsdauer generell auf maximal sechs Monate festzulegen. Eine solche Begrenzung würde zu einem erhöhten Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung führen, da Bewilligungen entsprechend häufiger erneuert werden müssten. Die Bewilligungsdauer und die bewilligte Menge werden durch das BAZG im Einzelfall festgelegt. Bewilligungen werden in der Regel für 12 Monate erteilt. Bei besonderen Umständen kann sowohl eine kürzere Bewilligungsdauer als auch eine geringere Menge festgelegt werden. Dies wird in ausserordentlichen Marktsituationen bei Gesuchen für Milchgrundstoffe im Konsultationsverfahren bereits unter geltendem Recht so gehandhabt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.