Bewertung der Kreditwürdigkeit. Auswirkungen der aktuellen Kreditscoring-Praktiken auf die Rechte der Betroffenen
подано 16.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
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Eine kürzlich von der Fédération Romande des Consommateurs durchgeführte Umfrage bestätigt, dass Bonitätsauskünfte immer noch eine sehr undurchsichtige Tätigkeit sind. Die privaten Unternehmen, die persönliche Daten zur Kreditwürdigkeit vermarkten, verteidigen ihr Geschäftsgeheimnis beharrlich. So ist es in der Regel nicht möglich, den Ursprung der Daten genau zu ermitteln (es werden nur Kategorien kommuniziert) oder zu wissen, wie viele Daten für die Berechnung eines Score-Werts erforderlich sind (oder ob eine einzige Angabe genügt).
Die Umfrage hat insbesondere gezeigt, dass eine Person ohne Betreibungen und ohne jegliche negative «Zahlungserfahrungen» mit einem mittleren Score bewertet sein kann.
Ein schlechter Score-Wert kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen haben. So kann ihnen etwa der Abschluss von Verträgen in verschiedenen Bereichen (Kauf-, Kredit-, Mietverträge usw.) verweigert werden – teilweise ohne dass sie die Gründe dafür kennen. Denn oft wissen sie nicht, dass ihre Daten für die Berechnung eines solchen Scores verwendet wurden.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
• Ist es seiner Einschätzung nach angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar, dass private Unternehmen Daten einer Vielzahl von Personen erheben, analysieren und weitergeben, darunter auch von Personen, die keinerlei Bonitätsprobleme haben und/oder die noch nie einen Kredit beantragt oder eine Zahlung auf Rechnung verlangt haben?
• Was ist der reale Wert und der Nutzen solcher Score-Werte (abgesehen vom Gewinn für die auf diese Tätigkeit spezialisierten Unternehmen), wenn niemand nachvollziehen kann, wie sie berechnet werden?
• Können die betroffenen Personen nach Meinung des Bundesrates alle ihre Datenschutzrechte wirksam geltend machen, wenn sie ja gar keine Möglichkeit haben, genau zu erfahren, woher die Daten stammen, an wen sie übermittelt werden und nach welchen Kriterien oder Grundlagen der Kreditscore berechnet wird?
• 4. Wurden bereits Massnahmen ergriffen oder sind solche geplant, um die im Fazit des Berichts vom 10. Oktober 2018 «Analyse zu den Tätigkeiten der Wirtschaftsauskunfteien» (zuhanden des Bundesamtes für Justiz, S. 65–66) aufgezeigten Transparenzprobleme konkret anzugehen?
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Позиція Федеральної ради
1. Gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) können Wirtschaftsauskunfteien ihr eigenes überwiegendes Interesse geltend machen, wenn sie zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person Personendaten bearbeiten. In diesem Fall müssen sie die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c DSG erfüllen. Zudem sind sie verpflichtet, die betroffenen Personen über die Beschaffung ihrer Daten zu informieren (Art. 19 und 21 DSG). Das Gesetz sieht jedoch gewisse Ausnahmen von der Informationspflicht vor (Art. 20 DSG). Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 in Erfüllung des Postulats Schwaab 16.3682 «Bericht über den Rechtsrahmen der Praktiken von Wirtschaftsauskunfteien» festgehalten hat, ist die Transparenz bei der Datenbearbeitung zentral, damit die betroffenen Personen in Erfahrung bringen können, welche sie betreffenden Daten bearbeitet werden, und damit sie allfällige Fehler feststellen und sich zur Wehr setzen können.
2. Die Formel zur Berechnung des Score-Werts kann in gewissen Fällen unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Es ist nicht Sache des Bundesrates, den Wert oder den Nutzen dieses Scores zu beurteilen, für den auf dem Markt eine Nachfrage besteht. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass Bonitätsprüfungen auch für die Konsumentinnen und Konsumenten gewisse Vorteile bieten, da sie es den Unternehmen insbesondere ermöglichen, weiterhin den Kauf auf Rechnung anzubieten.
3. Macht eine Person ihr Auskunftsrecht geltend, muss die Wirtschaftsauskunftei ihr mindestens die in Artikel 25 Absatz 2 DSG aufgeführten Informationen mitteilen, insbesondere die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden. Was die verwendeten Algorithmen betrifft, müssen Angaben zu den Merkmalen gemacht werden, welche in die Berechnung der Bonitätsbewertung einfliessen (u. a. Umfang, Art und Gewichtung der verwendeten Informationen). Im Einzelfall obliegt die Beurteilung der konkreten Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen jedoch dem EDÖB und den Gerichten. Der EDÖB hat im Übrigen gemäss seinem Tätigkeitsbericht 2025/2026 (abrufbar unter: www.edoeb.admin.ch > Dokumentation > Tätigkeitsberichte > 33. Tätigkeitsbericht 2025/2026, S. 37) gegen eine Wirtschaftsauskunfteien eine Untersuchung eröffnet.
4. Die von Ecoplan und niclaw in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 vorgeschlagenen Lösungen hat der Bundesrat bereits in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 berücksichtigt. Seitdem hat insbesondere das Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes dazu beigetragen, die Transparenz der Datenbearbeitung sowie die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen zu verbessern. Zusätzlich verweist der Bundesrat auf seine Empfehlungen zur Selbstregulierung in seinem Bericht vom 19. Mai 2021, und er ermutigt die Unternehmen der betroffenen Branche nachdrücklich, diese umzusetzen, sofern dies nicht bereits der Fall ist.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
