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Парламент / Справи / 26.3741

26.3741MotionWBFвідкрита

Wirkung der Stellenmeldepflicht mit Arbeitslosen-/Inländervorrang deutlich verstärken

подано 18.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Рада кантонівIn Ständerat geplant (10.09.2026)

WirtschaftBeschäftigung und ArbeitMigration

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Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament gesetzliche Anpassungen vorzulegen, welche die heutige Stellenmeldepflicht hinsichtlich Wirkung deutlich verstärkt. Insbesondere ist eine Sanktion einzuführen für den Fall, dass ein meldepflichtiges Unternehmen eine vom RAV als geeignet bezeichnete Person nicht akzeptiert und an ihrer Stelle eine Person anstellt, die nicht als Inländer gilt. Die Sanktion kann finanzieller und / oder administrativer Art sein (z. B. Ausschluss bei der Zuteilung von Drittstaatenkontingenten). Der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen soll ausgeweitet werden.

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Die heute geltende Meldepflicht muss in ihrer Wirkung deutlich verstärkt werden. Es kann nicht sein, dass meldepflichtige Unternehmen mit einer einfachen Begründung ohne irgendwelche Rechtsfolgen geeignete Inländer ablehnen. Das RAV muss neu die Möglichkeit haben, eine Sanktion zu verfügen, wenn ein meldepflichtiges Unternehmen einen vom RAV als geeignet eingestuften Kandidaten nicht akzeptiert und an seiner Stelle eine Person anstellt, die nicht als Inländer gilt. Gegenüber einer generellen Zuwanderungsabgabe ist eine solche Massnahme viel zielgerichteter und effektiver, da sie einen echten Beitrag zur Mobilisierung des inländischen Arbeitskräftepotentials leistet. Darüber hinaus kann ein Beitrag zur Entlastung der ALV geleistet werden. Der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen soll ausgeweitet werden.

Für die Umsetzung eines solchen Modells müssen auch Begleitmassnahmen entwickelt werden. Insbesondere müssen neue und wirksame Instrumente geschaffen werden, damit sich die inländischen Arbeitskräfte in geeigneter Form bei Unternehmen präsentieren können. Die zunehmende Automatisierung des HR führt nämlich dazu, dass durchaus geeignete Personen durch die vorgegebenen Kriterienraster fallen.

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Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, das inländische Arbeitskräftepotenzial bestmöglich auszuschöpfen und den bei den regionalen Vermittlungszentren (RAV) gemeldeten Stellensuchenden bei erhöhter Arbeitslosigkeit einen bevorzugten Zugang zu offenen Stellen zu ermöglichen. Sanktionen gegenüber Unternehmen, die vom RAV vorgeschlagene Stellensuchende nicht anstellen, lehnt er jedoch ab.

Die vorgeschlagene Verschärfung würde die Rolle der RAV grundlegend verändern: Statt den Unternehmen passende Dossiers vorzuschlagen, müssten die Personalberatenden beurteilen, welche Person tatsächlich am besten in ein Unternehmen passt – und die Arbeitgebenden würden sanktioniert, sobald sie statt der vom RAV vermittelten Person eine Person anstellen, die nicht als Inländerin oder Inländer gilt. Heute pflegen die RAV eine konstruktive Zusammenarbeit mit Unternehmen. Über die konkrete Anstellung zu entscheiden, fällt nicht in die Kompetenz der RAV, würde die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen stark beschränken und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen RAV und Arbeitgebenden gefährden.

Verletzen Unternehmen die Pflicht zur Stellenmeldung oder zur Einladung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zu einer Eignungsprüfung, können sie bereits heute mit einer Busse bestraft werden (Art. 117a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; SR 142.20). Die Stellenmeldepflicht ist als Informationsvorsprung konzipiert, nicht als Pflicht zur Anstellung. Eine solche Pflicht könnte zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen bedrohen.

Die heute geltende Stellenmeldepflicht ist mit der Personenfreizügigkeit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (SR 0.142.112.681) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) vereinbar, unter anderem weil es sich um eine verhältnismässige Massnahme handelt. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und zugleich nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist. Andere Massnahmen, wie beispielsweise eine Sanktionierung von Unternehmen wegen ihres Anstellungsentscheids, müssten auf ihre Vereinbarkeit mit der Personenfreizügigkeit überprüft werden.

Die Stellenmeldepflicht entfaltet sich gerade in Phasen steigender Arbeitslosigkeit. Aufgrund des fixen Schwellenwerts von 5 Prozent, nimmt die Zahl der von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten und damit die Reichweite dieses Instruments bei steigender Arbeitslosigkeit zu. Seit 2024 ist dies der Fall und auch für das Jahr 2027 wird mit einer weiteren Ausdehnung der Liste der meldepflichtigen Berufe gerechnet. Eine zusätzliche Ausweitung erachtet der Bundesrat als nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.