Die 13. AHV-Rente den in der Schweiz wohnhaften Leistungsempfängerinnen und -empfängern vorbehalten
подано 18.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
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Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die 13. AHV-Rente ausschliesslich an AHV-Bezügerinnen und -bezüger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz ausgezahlt wird.
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Обґрунтування
Das Schweizervolk hat der Einführung einer 13. AHV-Rente zugestimmt, um die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in unserem Land zu stärken. Dieser Entscheid soll nun umgesetzt werden.
Das mit dieser Leistung verfolgte Ziel steht jedoch in direktem Zusammenhang mit den Preisniveaus, mit denen Menschen in der Schweiz konfrontiert sind. Nun leben jedoch einige AHV-Bezügerinnen und -bezüger im Ausland, teilweise in Ländern, in denen die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger sind als in der Schweiz. In solchen Fällen wird die Auszahlung einer 13. Rente nicht dem Zweck gerecht, der für ihre Annahme durch das Volk ausschlaggebend war.
Angesichts der Tatsache, dass die Finanzierung der AHV eine wachsende Herausforderung für die öffentlichen Finanzen darstellt, ist es unerlässlich, die verfügbaren Mittel auf diejenigen zu konzentrieren, die in unserem Land leben und tatsächlich unter den hohen Preisen, Mieten, Krankenkassenprämien und sonstigen laufenden Ausgaben leiden. Die Beschränkung der 13. Rente auf Begünstigte mit Wohnsitz in der Schweiz würde es somit ermöglichen, dem Geist der Volksabstimmung gerecht zu werden und gleichzeitig erhebliche Einsparungen zugunsten der Steuerzahlerinnen und -zahler zu erzielen.
Die nationale Solidarität muss in erster Linie jenen zugutekommen, die in der Schweiz leben und unmittelbar von den wirtschaftlichen Bedingungen betroffen sind, die dank der 13. Rente abgemildert werden sollen.
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Позиція Федеральної ради
Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an Schweizer Staatsangehörige weltweit ausbezahlt. Ausländische Staatsangehörige sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, unter Vorbehalt abweichender internationaler Vereinbarungen.
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA; SR 0.142.112.681), das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31) sowie die bilateralen Sozialversicherungsabkommen sehen den Grundsatz des Leistungsexports vor, so auch für die AHV-Renten. Gestützt auf den in diesen Abkommen festgehaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung haben Staatsangehörige der betreffenden Staaten dieselben Rechte wie schweizerische Staatsangehörige. Folglich müssen die AHV-Renten und die Rentenzuschläge der Staatsangehörigen dieser Länder ebenfalls weltweit ausbezahlt werden.
Im Bericht in Erfüllung des Postulats Wyss William 99.3096 «Leistungsexporte. Finanzielle Sicherung von AHV/IV» ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass bei der AHV ausgehend von den Rechtsvorschriften und internationalen Abkommen kein Spielraum besteht, um im Ausland lebende Anspruchsberechtigte anders zu behandeln als in der Schweiz wohnhafte Versicherte. Diese Beurteilung gilt nach wie vor.
Würden die AHV-Rentenansprüche nur noch an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt, wäre dies ein Verstoss gegen internationale Verpflichtungen wie das FZA. Eine Kündigung des FZA würde die gesamten Bilateralen I gefährden und kommt daher für den Bundesrat nicht infrage. Zudem garantiert der Verfassungstext allen Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente eine 13. Altersrente.
Weiter ist zu erwähnen, dass die 13. Altersrente im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt wird und das Parlament das hier vorgebrachte Konzept im Rahmen der Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente bereits vor Kurzem geprüft und verworfen hat.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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Пропозиція Федеральної ради
Ablehnung
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
