Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Die wirksame Durchsetzung von Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 66a des Strafgesetzbuchs für FZA-berechtigte Personen sicherstellen
подано 18.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
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Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die in Artikel 121 Absätze 3–6 der Bundesverfassung und Artikel 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehenen Landesverweisungen entsprechend dem Volkswillen vollzogen werden können und nicht durch die Anwendung von Artikel 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) verhindert werden.
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Обґрунтування
Am 28. November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» angenommen.
Das Parlament hat den Volkswillen namentlich durch die Verabschiedung von Artikel 66a StGB umgesetzt. Es hat allerdings eine Härtefallklausel eingeführt, die es dem Gericht ausnahmsweise gestattet, von einer Landesverweisung abzusehen, wenn diese für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Parallel dazu hat das Bundesgericht eine Rechtsprechung entwickelt, wonach FZA-berechtigte Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss Katalog in Artikel 66a Absatz 1 StGB des Landes verwiesen werden können. In seinem Leitentscheid BGE 145 IV 364 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Landesverweisung auch die Anforderungen nach Artikel 5 Anhang I FZA erfüllen müsse und daher eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetze. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt, namentlich mit BGE 145 IV 55.
In der Praxis verhindert diese Auslegung regelmässig die Vollstreckung von Landesverweisungen, obschon diese nach Artikel 66a StGB vorgesehen sind. Bei Staatsangehörigen, die unter das FZA fallen, ist nicht mehr die Frage entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Härtefallklausel erfüllt sind, sondern ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des FZA vorliegt.
Dies hat zur Folge, dass ein grosser Teil der vom Verfassungs- und vom Gesetzgeber gewollten Landesverweisungen nicht vollzogen werden kann. Entsprechend kann sich das Rückfallrisiko zum Nachteil potenzieller Opfer und der Allgemeinheit erhöhen. Auch verliert die Landesverweisung als Sanktion für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Straftat gemäss dem Katalog in Artikel 66a Absatz 1 StGB begehen, ihre abschreckende Wirkung.
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Позиція Федеральної ради
Nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA, SR 0.142.112.681) bzw. nach dem EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) dürfen die Rechte der darunterfallenden Personen nur eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig und gerechtfertigt ist.
Ob eine solche Einschränkung zulässig ist, muss für jede Person und jeden Fall einzeln geprüft werden. Entscheidend ist dabei das persönliche Verhalten der betroffenen Person. Es muss eine tatsächliche, gegenwärtige und ausreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bestehen. Zudem muss diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft betreffen.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer strafrechtlichen Landesverweisung gegenüber Staatsangehörigen der EU/EFTA hat das Bundesgericht diese Vorgaben zu beachten. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche, vom Gericht geschaffene Voraussetzung, sondern um die Anwendung eines für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vertrags. Das Bundesgericht orientiert sich dabei auch am innerstaatlichen Recht und prüft im Wesentlichen die Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns wie sie in der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 2 BV; SR 101) vorgesehen ist.
Die vom Bundesgericht entwickelte Praxis bei der Anwendung der Härtefall-Regelung nach Artikel 66a Absatz 2 des Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) stellt insofern sicher, dass die völkerrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA weiterhin beachtet werden. Letztere blieben auch bestehen, wenn Artikel 66a StGB, wie von der Motion gefordert, angepasst würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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Пропозиція Федеральної ради
Ablehnung
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
