Barrieren abbauen. Zeitgemässe Bildung ermöglichen
подано 19.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Рада кантонівIn Ständerat geplant (10.09.2026)
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
Ще немає рішення палати чи комісії.
Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, die Regelung des Eigengebrauchs im Urheberrechtsgesetz (Art. 19 URG) so anzupassen, dass Werke der Literatur und Kunst in digitaler Form im Unterricht sinnvoll genutzt werden können.
Цей текст є лише німецькою.
Обґрунтування
Die Nutzung von Werken der Literatur und Kunst hat an Schulen und Hochschulen zentrale Bedeutung. Ohne Werknutzung keine Bildung. Das URG erlaubt deshalb «jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse» (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG). Für Vervielfältigungen müssen aber Vergütungen bezahlt werden. Diese werden im sog. Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7) geregelt.
Die Nutzung von Werken in Schulen wird derzeit durch vier Gegenausnahmen (Art. 19 Abs. 3 URG) eingeschränkt. Diese verbieten das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen von Werken (lit. a), das Kopieren von Kunstwerken (lit. b) und von Musiknoten (lit. c) sowie das Herstellen von Live-Aufnahmen (lit. d).
In der heutigen Zeit sind diese Gegenausnahmen teilweise problematisch, weil sie Handlungen einschränken, die im Unterricht möglich sein müssen. Die Nutzung von Werken in digitalisierter Form ist heute nur sinnvoll möglich, wenn die Werke integral, also als Ganzes, auf einem Server gespeichert werden können. Weil eine Speicherung urheberrechtlich als Vervielfältigung gilt, ist das nicht erlaubt (erste Gegenausnahme: Art. 19 Abs. 3 lit. a). Diese Einschränkung verhindert didaktisch wichtige Nutzungen von Werken. Besonders deutlich wird das bei Filmen. Schulen und Hochschulen haben über lange Zeit grosse Bestände an DVDs aufgebaut. Diese Bestände können heute nicht mehr gezeigt werden, weil es kaum noch Abspielgeräte gibt und Filme im Unterricht nur noch über iPads und Laptops genutzt werden. Mit der Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) hat sich das Problem noch verschärft, weil geschützte Werke beim Einsatz von KI in Schulen und Hochschulen (bspw. für die Übersetzung oder Analyse von Texten oder das Bearbeiten von Inhalten von Streaming- und Social Media-Plattformen) ebenfalls integral vervielfältigt werden müssen.
Eine sinnvolle Nutzung von Werken im Unterricht ist aufgrund der Digitalisierung nur möglich, wenn im Handel erhältliche Werke vollständig vervielfältigt werden können. Die Nutzung von Werken für den Unterricht muss deshalb von den Gegenausnahmen ausgenommen werden. Nicht gelten soll dies für Werke, die explizit für den Unterricht geschaffen wurden, wie Schulbücher, Lehrmaterialien und didaktische Unterrichtsmedien. Diese dürften auch künftig nicht vollständig kopiert werden. Die Nutzungen an Schulen und Hochschulen würden weiterhin über den GT 7 vergütet.
Diese Lösung würde den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen: Dem Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitgemässen Bildung, dem Interesse der Schulen und Hochschulen an einer einfachen und rechtssicheren Nutzung von Werken und den Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern an einer angemessenen Vergütung für die Nutzung ihrer Werke im Unterricht.
Цей текст є лише німецькою.
Позиція Федеральної ради
Eine Anpassung der gesetzlichen Regelung zur Nutzung von Werken in Schulen erscheint angesichts der technischen Entwicklungen sachgerecht. Bei der Umsetzung der Motion sind die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer, der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber sowie allfällige grundrechtliche und internationale Vorgaben zu berücksichtigen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Цей текст є лише німецькою.
Пропозиція Федеральної ради
Annahme
Цей текст є лише німецькою.
Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
