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Парламент / Справи / 26.3907

26.3907MotionEJPDвідкрита

Häusliche Gewalt. Prüfung der aktiven elektronischen Überwachung von Amtes wegen

подано 19.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

Soziale FragenZivilrecht

Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.

Ще немає рішення палати чи комісії.

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 28c Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wie folgt zu ändern:

Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht prüfen von Amtes wegen die Möglichkeit, können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anzuordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann, und ordnen eine solche Massnahme an, sofern sie im Interesse der klagenden Person ist und diese der Massnahme zustimmt.

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Gemäss geltendem Artikel 28c Absatz 1 ZGB kann das Gericht die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. Möglich ist dies allerdings nur «auf Antrag der klagenden Person».

Diese Voraussetzung ist eine beachtliche Hürde für die effektive Anwendung der Massnahme. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Nachstellungen prägen häufig Verletzlichkeit, Angst oder Abhängigkeit die Situation der Opfer. Vielfach wissen sie nicht, dass obige Möglichkeit existiert, zögern aus Angst vor Vergeltung, einen entsprechenden Antrag zu stellen, oder verfügen nicht über die notwendige juristische Unterstützung, um einen solchen Antrag zu formulieren. Der Schutz ihrer Unversehrtheit darf jedoch nicht davon abhängen, ob sie in der Lage sind, eine spezifische technische Massnahme ausdrücklich zu beantragen.

Ziel ist nicht, dass in jedem Fall eine elektronische Überwachung angeordnet wird. Das Gericht sollte jedoch von Amtes wegen prüfen, ob eine solche Massnahme angezeigt wäre, und sie anordnen, wenn sie im Interesse des Opfers ist und dieses der Massnahme zustimmt.

Die beantragte Änderung steht im Einklang mit den Anstrengungen der Kantone, die in den vergangenen Jahren über den Verein Electronic Monitoring den Einsatz der aktiven elektronischen Überwachung vorangetrieben haben. Sie entspricht ausserdem den Zielen, die der Bund bei der Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt an Frauen mit seiner Roadmap verfolgt, welche namentlich Femizide verhindern und die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen verbessern soll. Nicht zuletzt orientiert sich die vorgeschlagene Änderung an den Erfahrungen jener Länder, die in diesem Bereich am weitesten fortgeschritten sind, insbesondere an jenen Spaniens, wo Massnahmen zur elektronischen Überwachung auf einer strukturierten Risikobeurteilung und nicht auf der Initiative des Opfers beruhen.

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Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Annahme

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані

Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.