Stellen in der Bundesverwaltung und in den vom Bund kontrollierten Unternehmen sollen vorrangig an in der Schweiz ansässige Personen vergeben werden
подано 19.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)
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Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, eine verbindliche Richtlinie zu erlassen, die regelt, dass Stellen vorrangig an in der Schweiz ansässige Personen vergeben werden müssen, sofern ihre Qualifikationen den Stellenanforderungen entsprechen. Die Richtlinie soll für die Bundesverwaltung sowie für Unternehmen gelten, an denen der Bund die Kapitalmehrheit hält oder bei denen er eine massgebliche Kontrolle ausübt.
Diese Richtlinie soll insbesondere Folgendes vorsehen:
• offene Stellen sollen vorrangig in der Schweiz ansässigen Personen angeboten und mit diesen besetzt werden, sofern diese über die erforderlichen Kompetenzen verfügen;
• bei gleicher Qualifikation und gleicher Berufserfahrung sollen in der Schweiz ansässige Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt werden;
• die betroffenen Unternehmen sollen über die Umsetzung dieses Vorrangs regelmässig Bericht erstatten;
• Ausnahmen sind weiterhin möglich, wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Personen mit den gesuchten Qualifikationen verfügbar sind.
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Обґрунтування
Der Bund und die von ihm kontrollierten Unternehmen tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Schweizer Bevölkerung und der Schweizer Wirtschaft. Die von ihnen angebotenen Arbeitsplätze werden direkt oder indirekt von den Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern finanziert und müssen in erster Linie zum Wohlstand jener beitragen, die in der Schweiz leben und am Wirtschaftsleben der Schweiz teilnehmen.
In mehreren Regionen, insbesondere in Grenzregionen, gibt der Druck auf den Arbeitsmarkt infolge wachsender Konkurrenz aus dem Ausland zunehmend Anlass zur Besorgnis. Die Arbeitslosenquote in den Grenzkantonen veranschaulicht dies deutlich.
Ohne die internationalen Verpflichtungen der Schweiz oder die Notwendigkeit in Frage zu stellen, die besten Fachkräfte zu rekrutieren, wenn auf dem nationalen Arbeitsmarkt Fachkräfte fehlen, muss der Bund mit gutem Beispiel vorangehen. Er muss den ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum nutzen, um das Potenzial der in der Schweiz ansässigen Arbeitskräfte besser auszuschöpfen und die berufliche Integration der in der Schweiz wohnhaften Personen zu begünstigen.
Eine solche Richtlinie würde dazu beitragen, die Beschäftigung der in der Schweiz ansässigen Personen zu fördern, die Akzeptanz der wirtschaftlichen Öffnung zu stärken und den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Mittel gerecht zu werden. Damit würde ein einfacher Grundsatz verankert: Bei gleicher Qualifikation sollen Stellen im Einflussbereich des Bundes vorrangig an in der Schweiz ansässige Personen vergeben werden.
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Позиція Федеральної ради
Auch der Bundesrat will das inländische Arbeitskräftepotenzial möglichst gut ausschöpfen. Angesichts der Zusammensetzung des Personalbestands der Bundesverwaltung sowie der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sieht er jedoch keine Notwendigkeit bzw. keinen rechtlichen Spielraum, entsprechende Weisungen im Sinne der Motion zu erlassen.
In den letzten Jahren lag der Anteil der Mitarbeitenden in der Bundesverwaltung mit Wohnsitz im Ausland konstant bei rund 3,6 Prozent des gesamten Personalbestands (ohne Parlamentsdienste, Gerichte und Lokalpersonal des EDA). Darin enthalten sind auch die Mitarbeitenden des EDA, die im Ausland tätig sind und dort wohnen. Ohne diese Mitarbeitenden beträgt der Anteil der Mitarbeitenden mit Wohnsitz im Ausland lediglich rund 0,9 Prozent. Vergleichbare statistische Daten zu den bundesnahen Betrieben, die dem Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) unterstehen, sowie zu den bundesnahen Betrieben ausserhalb des Geltungsbereichs des BPG liegen der Bundesverwaltung nicht vor.
Ein genereller Vorrang von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei Anstellungen durch Arbeitgeber nach dem BPG wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (Art. 2 i.V.m. Art. 4 und Art. 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] sowie Art. 9 Anhang 1 FZA und Art. 2 i.V.m. Art. 4 und Art. 7 Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone [EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31] und Art. 9 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung untersagt nicht nur die direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch eine indirekte Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Differenzierungskriterien, insbesondere des Wohnsitzkriteriums, faktisch zum gleichen Ergebnis führt. EU/EFTA-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, kann der Zugang zu einer Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung zudem nur verweigert werden, wenn die betreffende Tätigkeit die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA und Art. 10 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen).
Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhältnisse nur auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht beschränkt werden können (Art. 23 Abs. 1 Bundespersonalverordnung; BPV; SR 172.220.111.3). Eine Beschränkung des Zugangs zu Stellen ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft Tätigkeiten in der internationalen Verbrechensbekämpfung, bei der Polizei, der Strafverfolgung, der Landesverteidigung, dem Nachrichtendienst des Bundes, dem Grenzwachtkorps sowie bei der Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für das Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt.
Auch eine Verpflichtung, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BPG i.V.m. Art. 89 BPV).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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Пропозиція Федеральної ради
Ablehnung
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
