Braucht es eine Anpassung der Abzüge nach dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer?
подано 19.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
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Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob die Abzüge nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) noch angemessen sind und ihren Zweck noch erfüllen.
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Обґрунтування
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g StHG erlaubt die folgenden Abzüge:
«g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens‑, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;»
Der gleiche Wortlaut findet sich in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG. In beiden Bestimmungen werden Elemente aufgezählt, die überhaupt nicht zusammengehören, insbesondere die obligatorischen Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) einerseits und die freiwilligen Beiträge an die Krankenzusatzversicherungen, die freiwilligen Unfallversicherungen und die Lebensversicherungen sowie die Zinsen aus Sparkapitalien andererseits .
Die Tatsache, dass diese Positionen zu einem einzigen Abzug zusammengefasst sind, muss aus mindestens zwei Gründen überprüft werden.
Erstens weil das Verhältnis der Position betreffend den Abzug für die obligatorische Krankenversicherung nach dem KVG zu den anderen Abzügen, die freiwillig oder von ganz anderer Natur sind, geprüft werden muss.
Denn Buchstabe g wurde mit der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (83.043) eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Krankenversicherung noch nicht obligatorisch (das KVG trat 1995 in Kraft). Buchstabe g ist folglich überholt und soll dem seit 30 Jahren geltenden Recht angepasst werden.
Zweitens weil der Abzug für die obligatorische Krankenversicherung nach dem KVG wegen der immer höheren abzugsfähigen Beiträge für diese Versicherung und der vom Bund und von den Kantonen festgelegten Pauschalobergrenze, die deutlich tiefer ist als die Prämien nach dem KVG, heute die übrigen Abzüge faktisch verhindert oder zumindest stark einschränkt.
Es ist daher sinnvoll, diese veralteten Bestimmungen über die Abzüge im StHG und im DBG auf der Grundlage des geltenden Rechts, der Kostenentwicklung und des Zwecks der einzelnen Abzüge zu überprüfen.
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Позиція Федеральної ради
Der Bundesrat hat sich bereits eingehend mit der Angemessenheit, dem Zweck und der Entflechtung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) und in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) aufgeführten Abzüge befasst. Er hat seine Auslegeordnung im erläuternden Bericht vom 11. Juni 2021 der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung in Erfüllung der Motion Grin 17.3171 festgehalten (Erläuternder Bericht / Ziffer 1.3 und 1.4; abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2021/39/cons_1). Konkret schlug er vor:
- Den Abzug auf Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der nicht-obligatorischen Unfallversicherung zu beschränken und zugleich die Abzugspauschale zu erhöhen, um den gestiegenen Prämien Rechnung zu tragen.
- Streichen der Abzüge von Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung und für die Lebensversicherungen sowie für Zinsen auf Sparkapitalien, da mit der Einführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der steuerlichen Förderung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) die ursprüngliche Rechtfertigung dieser Abzugsmöglichkeiten entfallen ist.
- Verzicht auf einen höheren Abzug für steuerpflichtige Personen, die keine Beiträge an die 1. und 2. Säule sowie an die Säule 3a leisten, da diese Personen keine höheren Grundversicherungsprämien zahlen als die erwerbstätigen Personen.
- Gleiche Anspruchsvoraussetzungen bei Bund und Kantonen sollen die Steuererklärung und die Veranlagung vereinfachen. Die Höhe des Abzugs soll aber für die kantonalen Steuern weiterhin von den Kantonen festgelegt werden.
Bereits aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses verzichtete der Bundesrat auf Regelungen, die über die Umsetzung der Motion Grin hinausgingen und schlug in der Botschaft lediglich eine Erhöhung der Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien bei der direkten Bundessteuer vor. Das Parlament trat in der Folge nicht auf die Vorlage ein, weil sie insbesondere hohe Einkommen überproportional entlastet und zu erheblichen Mindereinnahmen für den Bund und die Kantone geführt hätte (Geschäft 22.053).
Im Übrigen hat das Parlament in den letzten Jahren mehrere weitere Vorstösse abgelehnt, die bei der direkten Bundessteuer entweder den vollen Abzug der Krankassenprämien (Motionen 24.4340 Stettler und 22.3863 Chiesa) oder mindestens den Abzug der Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (Motion 24.4479 Quadri) forderten. Auch den beiden parlamentarischen Initiativen 21.460 und 21.475 Amaudruz, die den vollständigen Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten forderten, hat das Parlament keine Folge gegeben.
Ein Bericht zur Angemessenheit und zum Zweck der Abzüge sowie zur Entflechtung der einzelnen Versicherungselemente nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g StHG und nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG bringt deshalb keinen Mehrwert.
Der Bundesrat erachtet unverändert Massnahmen im Steuerbereich als nicht geeignet, um die Bevölkerung von den stetig steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien zu entlasten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
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Пропозиція Федеральної ради
Ablehnung
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
