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Парламент / Справи / 26.4213

26.4213Interpellationвідкрита

Entschädigungszusagen für Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF

подано 23.09.2026 на сесії «Herbstsession 2026»Перша палата: Національна радаEingereicht (23.09.2026)

WirtschaftUmweltEnergie

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Mit dem indir. Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser» hat das Parlament die Entschädigung der Betreiber von Wasserkraftwerken für Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt sowie Fischgängigkeit beschlossen. Dafür sind 0.1 Rp./kWh aus dem Netzzuschlag vorgesehen; die Massnahmen müssen innert 20 Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmung, bis 2030, getroffen werden.

Damit wurde ein Kompromiss zwischen den berechtigten Anliegen des Biodiversitätsschutzes und den wohlerworbenen Rechten der Konzessionsinhaber formuliert und ein Anreiz geschaffen, die Sanierung der Wasserkraftwerke gemäss heutigem Umweltrecht nicht bis zur Konzessionserneuerung aufzuschieben. Allerdings zeichnet sich schon länger ab, dass angesichts von Anzahl und Umfang der Sanierungsmassnahmen die Umsetzungsfrist nicht ausreicht, um alle Gesuche zu bewilligen. Darauf hat die EFK bereits im Juni 2024 hingewiesen.

Die Problematik hat sich nun akzentuiert. Im Januar hat das BAFU Kraftwerksbetreibern und Kantonen mitgeteilt, dass die Entschädigungsgesuche die eingehenden Mittel bald übersteigen, Entschädigungen nur noch dem Grundsatz nach zugesichert und Auszahlungen aufgeschoben werden. Massnahmen würden nur entschädigt, wenn mit deren Umsetzung bis 2030 begonnen wurde. Für Konzessionäre und Konzedenten ist damit eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit für die Umsetzung der ökologische Sanierung der Wasserkraftwerke entstanden.

Der Bundesrat wird um Antwort zu folgende Fragen gebeten:

• Wie beurteilt er das Vorgehen des BAFU, Entschädigungen für Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF nur noch dem Grundsatz nach zuzusichern?

• Wie beurteilt er die Rechtssicherheit von Zusicherungen dem Grundsatz nach?

• Teilt er die Auslegung des BAFU, dass es sich bei der im GSchG verankerten Frist um eine Verwirkungsfrist für den Entschädigungsanspruch gemäss Art. 34 EnG handelt?

• Wie beurteilt er Entschädigungszusicherungen dem Grundsatz nach im Kontext des Rechtsanspruchs der Kraftwerksbetreiber auf vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG für Massnahmen nach Art. 83a GSchG bzw. Art. 10 BGF?

• Ist er bereit, eine Anpassung des Finanzierungsmechanismus und eine Verlängerung der Frist vorzusehen, damit die laufenden Arbeiten in einem rechtssicheren Rahmen weitergeführt und die ökologische Sanierung der Wasserkraftwerke erfolgreich umgesetzt werden können?

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 24.09.2026. Необроблені дані

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