Zusatzfinanzierung der AHV / Auswirkungen / Bei Ablehnung: 13. Rente wird trotzdem ausbezahlt, der Fonds zehrt sich aus

AHV-Finanzen

Bei Ablehnung: 13. Rente wird trotzdem ausbezahlt, der Fonds zehrt sich aus

direktteilweise quantifizierbar↓ sinktteilweise umkehrbarAHV-Ausgleichsfonds, Versicherte, Bund

Der Anspruch auf die 13. Altersrente entsteht direkt aus der Verfassung; eine Ablehnung der Zusatzfinanzierung ändert daran nichts. Ohne zusätzliche Einnahmen müssten die Kosten laut Botschaft aus den bisherigen Mitteln getragen werden; der Ausgleichsfonds fiele ab 2027 unter 100 Prozent einer Jahresausgabe und sänke anschliessend rasch weiter. Die Frage der Finanzierung wäre damit in die nächste AHV-Reform verschoben – mit den Optionen höhere Lohnbeiträge, spätere Mehrwertsteuererhöhung, höheres Rentenalter oder Leistungseingriffe. Welche Variante das Parlament dann wählt, ist offen.

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Die Liste beschreibt nur die Folgen einer Annahme. Das Nein-Szenario mit seiner Fondsentwicklung und der Verschiebung des Entscheids ist der eigentliche Vergleichsfall und fehlt als eigener Eintrag.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 24.09.2026

Belege anzeigen
stützt

Fedlex DE: Vielen Dank, dass Sie sie die Website des Bundesrechts aufgerufen haben; sie ist nur mit einem Javascript-fähigen Browser verfügbar. Um diese Website optimal nutzen zu können, empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser zu verwenden. FR: Merci d'avoir rejoint le site du droit fédéral; ce

Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.

Für diese Auswirkung ist noch keine Schätzung veröffentlicht.

Belege zur Auswirkung (1)

stützt

Fedlex DE: Vielen Dank, dass Sie sie die Website des Bundesrechts aufgerufen haben; sie ist nur mit einem Javascript-fähigen Browser verfügbar. Um diese Website optimal nutzen zu können, empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser zu verwenden. FR: Merci d'avoir rejoint le site du droit fédéral; ce

Botschaft vom 16. Oktober 2024 (BBl 2024 2747), Ziff. 1.1.4 und Übersicht (Anspruch direkt gestützt auf die Verfassung)