Umsetzung & Rechtssicherheit
Übertragung der Plafonierungsregel auf IV-Renten und Hinterlassenenleistungen bleibt ungeklärt
1. Ordnungteilweise quantifizierbarRichtung unklarumkehrbarBezügerinnen und Bezüger von IV-Renten verheirateter Paare, IV-Haushalt, Gesetzgeber
Die Plafonierung auf 150 Prozent der Maximalrente gilt nicht nur für Altersrenten, sondern über die Verweisungen im IVG auch für Ehepaare, bei denen beide eine Rente der Invalidenversicherung beziehen oder eine IV- und eine Altersrente zusammentreffen. Ob die Initiative diese Fälle miterfasst oder ob der Gesetzgeber sie ausklammert, entscheidet über zusätzliche Kosten in der IV und über die Gleichbehandlung von Rentenarten. Wird die Regel nur in der AHV gestrichen, entsteht eine neue Ungleichbehandlung zwischen Alters- und Invalidenrentnerpaaren; wird sie übertragen, steigen auch die IV-Ausgaben, die selbst noch Schulden gegenüber der AHV abtragen.
Einwände und Argumente des Gutachters · 1 · Letztes Gutachten 30.09.2026.
AmbivalentMethodik
I4 behandelt Übergangs- und Splittingfragen, nicht aber die Reichweite über die AHV hinaus. Da IV-Renten nach denselben Skalen berechnet werden, ist das eine kosten- und rechtsgleichheitsrelevante Lücke der Liste.
1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 30.09.2026
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Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.
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