Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!' / Auswirkungen / Übertragung der Plafonierungsregel auf IV-Renten und Hinterlassenenleistungen bleibt ungeklärt

Umsetzung & Rechtssicherheit

Übertragung der Plafonierungsregel auf IV-Renten und Hinterlassenenleistungen bleibt ungeklärt

1. Ordnungteilweise quantifizierbarRichtung unklarumkehrbarBezügerinnen und Bezüger von IV-Renten verheirateter Paare, IV-Haushalt, Gesetzgeber

Die Plafonierung auf 150 Prozent der Maximalrente gilt nicht nur für Altersrenten, sondern über die Verweisungen im IVG auch für Ehepaare, bei denen beide eine Rente der Invalidenversicherung beziehen oder eine IV- und eine Altersrente zusammentreffen. Ob die Initiative diese Fälle miterfasst oder ob der Gesetzgeber sie ausklammert, entscheidet über zusätzliche Kosten in der IV und über die Gleichbehandlung von Rentenarten. Wird die Regel nur in der AHV gestrichen, entsteht eine neue Ungleichbehandlung zwischen Alters- und Invalidenrentnerpaaren; wird sie übertragen, steigen auch die IV-Ausgaben, die selbst noch Schulden gegenüber der AHV abtragen.

AmbivalentMethodik

I4 behandelt Übergangs- und Splittingfragen, nicht aber die Reichweite über die AHV hinaus. Da IV-Renten nach denselben Skalen berechnet werden, ist das eine kosten- und rechtsgleichheitsrelevante Lücke der Liste.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 30.09.2026

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) mit Verweis auf die Rentenberechnung nach AHVG; Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Statistik