Der unmittelbare Nutzen für die Zielgruppe der Initiative gehört als eigener Wirkungseintrag auf die Liste.
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Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.
- SourceMerkblatt 3.01 Leistungen der AHV: Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV · Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem BSV
- Versionretrieved 22.09.2026 · sha256 9018f9…04981d18
