Der Eintrag I1 beschreibt nur den Rückgang der Versuchszahlen, nicht den Übergang. Der Umgang mit bestehenden Beständen ist ein eigener, tierwohlrelevanter und unumkehrbarer Effekt.
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Erstmals müssen per Ende Februar 2027 Versuchstierhaltungen … in zwei neuen Kategorien auch die Anzahl Tiere angeben, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt, sondern entweder a) an Dritte abgegeben wurden oder b) getötet wurden bzw. verendet sind (Art. 145 Abs. 1 Bst. b TSchV).
- SourceVorgaben für Tierversuche und Versuchstierhaltungen · Schweizerischer Bundesrat / Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Versionretrieved 26.09.2026 · sha256 6ff665…4775836b
