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Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)' / Impacts / Beschleunigter Umbau von öffentlichem Verkehr, Bahnhöfen und öffentlich zugänglichen Bauten

Public finances

Beschleunigter Umbau von öffentlichem Verkehr, Bahnhöfen und öffentlich zugänglichen Bauten

first-orderpartly quantifiable↑ risesirreversibleTransportunternehmen, Kantone und Gemeinden als Eigentümerinnen von Bauten und Haltestellen, Nutzerinnen und Nutzer mit Mobilitätsbehinderung

Das BehiG sah für den öffentlichen Verkehr eine Übergangsfrist von 20 Jahren vor, die Ende 2023 ablief; ein erheblicher Teil der Haltestellen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht autonom benutzbar. Ein Verfassungsanspruch auf gleichberechtigte Teilhabe erhöht den Druck, die verbleibenden Anpassungen rascher und über den heutigen Verhältnismässigkeitsvorbehalt hinaus vorzunehmen, und erfasst neben Haltestellen auch Fahrzeuge, Billettsysteme und öffentlich zugängliche Gebäude. Die Investitionen sind einmalig und langlebig, fallen aber konzentriert bei Transportunternehmen sowie kantonalen und kommunalen Eigentümern an. Für Betroffene bedeutet dies gewonnene Mobilität ohne Voranmeldung; Grössenordnungen lassen sich aus dem Umsetzungsstand des BAV und den Investitionsplänen der Transportunternehmen schätzen.

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Der Verkehrs- und Baubereich ist der kostenintensivste und zugleich sichtbarste Anwendungsbereich der Gleichstellung und kommt in keiner der sechs gelisteten Wirkungen vor; er betrifft andere Träger als Wohnen und Schule.

1 source, checked by schwur.ch · Appraiser 02.10.2026

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Art. 22 Anpassungsfristen für den öffentlichen Verkehr – 1 Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht sein.

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Art. 22 Anpassungsfristen für den öffentlichen Verkehr – 1 Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht sein.

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 22 (20-jährige Anpassungsfrist im öffentlichen Verkehr bis Ende 2023)