Parliament / Business / 23.325
Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten
submitted on 12.12.2023 in the Wintersession 2023First chamber: Council of StatesIn Nationalrat geplant (10.09.2026)
- LegislationAssigned by a rule: The business includes a federal act or a federal decree subject to referendum.
- Confederation and cantonsAssigned by a rule: A cantonal initiative: a canton turns to the Confederation.
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 21.10.2024WAK-SFolge geben
- 21.01.2025WAK-NFolge geben
- 09.06.2026Council of StatesNichteintreten
Submitted text
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:
Die Ladenöffnungszeiten sind weiter zu flexibilisieren, indem die Anzahl der Sonntagsverkäufe und deren erlaubte Frequenz von heute vier auf zwölf Sonntage pro Jahr erhöht werden. Das Arbeitsgesetz und die dazugehörige Verordnung werden in diesem Sinne angepasst.
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Reasons
Die Wirtschaft in der Schweiz und im Kanton Zürich wurde und wird stark von Krisen getroffen. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist es daher angezeigt, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, den wirtschaftlichen Schaden so klein wie möglich zu halten, die gesellschaftlichen Kosten abzufedern und die wirtschaftlichen Folgen zu minimieren. Mit einer zeitlichen Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch flexibilisierte Ladenöffnungszeiten wird die Wirtschaftsleistung erhöht. Davon können insbesondere das Gewerbe und kleinere Dienstleistungsanbieter, die besonders stark von Krisen getroffen werden, profitieren.
Heute können die Gemeinden jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich höchstens vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (Art. 19 Abs. 6 ArG). Es dürfen höchstens zwei Sonntage nacheinander bezeichnet werden (Art. 20 Abs. 1 ArG). Denkbar und wahrscheinlich am einfachsten umsetzbar wäre eine Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe (Anpassung von Art. 19 Abs. 6 ArG) von heute vier Sonntagen pro Jahr auf eine höhere Anzahl (z.B. mindestens 1 Sonntag pro Monat).
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.
