Parlament / Geschäfte / 23.325

23.325StandesinitiativeWBFoffen

Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten

eingereicht am 12.12.2023 in der Wintersession 2023Erstrat: StänderatIn Nationalrat geplant (10.09.2026)

WirtschaftBeschäftigung und Arbeit

  • GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Das Geschäft enthält ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht.
  • Bund und KantoneZugeordnet nach Regel: Eine Standesinitiative: ein Kanton reicht beim Bund ein.

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 21.10.2024WAK-SFolge geben
  2. 21.01.2025WAK-NFolge geben
  3. 09.06.2026StänderatNichteintreten

Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:

Die Ladenöffnungszeiten sind weiter zu flexibilisieren, indem die Anzahl der Sonntagsverkäufe und deren erlaubte Frequenz von heute vier auf zwölf Sonntage pro Jahr erhöht werden. Das Arbeitsgesetz und die dazugehörige Verordnung werden in diesem Sinne angepasst.

Die Wirtschaft in der Schweiz und im Kanton Zürich wurde und wird stark von Krisen getroffen. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist es daher angezeigt, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, den wirtschaftlichen Schaden so klein wie möglich zu halten, die gesellschaftlichen Kosten abzufedern und die wirtschaftlichen Folgen zu minimieren. Mit einer zeitlichen Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch flexibilisierte Ladenöffnungszeiten wird die Wirtschaftsleistung erhöht. Davon können insbesondere das Gewerbe und kleinere Dienstleistungsanbieter, die besonders stark von Krisen getroffen werden, profitieren.

Heute können die Gemeinden jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich höchstens vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (Art. 19 Abs. 6 ArG). Es dürfen höchstens zwei Sonntage nacheinander bezeichnet werden (Art. 20 Abs. 1 ArG). Denkbar und wahrscheinlich am einfachsten umsetzbar wäre eine Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe (Anpassung von Art. 19 Abs. 6 ArG) von heute vier Sonntagen pro Jahr auf eine höhere Anzahl (z.B. mindestens 1 Sonntag pro Monat).

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.