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Parliament / Business / 24.457

24.457Parlamentarische InitiativeEJPDsettled

Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen

submitted on 27.09.2024 in the Herbstsession 2024First chamber: National CouncilErledigt (21.05.2026)

MigrationGesundheit

  • LegislationAssigned by a rule: A parliamentary initiative: a draft act from Parliament itself.

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 27.03.2025SPK-NFolge geben (Erstrat)
  2. 15.01.2026SPK-SKeine Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
  3. 21.05.2026CommitteeZurückgezogen

Artikel 25 des Zwangsanwendungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:

Abs. 1

Arzneimittel dürfen an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden, wenn sie zur Durchführung von zwangsweisen Rückführungen notwendig sind, namentlich wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung droht.

Abs. 2

Sie dürfen nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.

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Für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ist ein konsequenter Vollzug zentral. Können zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, ist dies eine Beeinträchtigung der rechtstaatlichen Ordnung und untergräbt das Asylrecht. Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.

Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur eigesetzt werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit dennoch Tranquilizer gespritzt, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der zwangsweisen Rückführung ist daher der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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