Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen
подано 27.09.2024 на сесії «Herbstsession 2024»Перша палата: Національна радаErledigt (21.05.2026)
- ЗаконодавствоВіднесено за правилом: Парламентська ініціатива: проєкт акта від самого парламенту.
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
- 27.03.2025SPK-NFolge geben (Erstrat)
- 15.01.2026SPK-SKeine Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
- 21.05.2026КомісіяZurückgezogen
Поданий текст
Artikel 25 des Zwangsanwendungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:
Abs. 1
Arzneimittel dürfen an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden, wenn sie zur Durchführung von zwangsweisen Rückführungen notwendig sind, namentlich wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung droht.
Abs. 2
Sie dürfen nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.
Цей текст є лише німецькою.
Обґрунтування
Für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ist ein konsequenter Vollzug zentral. Können zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, ist dies eine Beeinträchtigung der rechtstaatlichen Ordnung und untergräbt das Asylrecht. Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.
Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur eigesetzt werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit dennoch Tranquilizer gespritzt, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der zwangsweisen Rückführung ist daher der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern.
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
