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24.457Parlamentarische InitiativeEJPDerledigt

Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen

eingereicht am 27.09.2024 in der Herbstsession 2024Erstrat: NationalratErledigt (21.05.2026)

MigrationGesundheit

  • GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Eine parlamentarische Initiative: ein Erlassentwurf aus dem Parlament selbst.

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 27.03.2025SPK-NFolge geben (Erstrat)
  2. 15.01.2026SPK-SKeine Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
  3. 21.05.2026KommissionZurückgezogen

Artikel 25 des Zwangsanwendungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:

Abs. 1

Arzneimittel dürfen an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden, wenn sie zur Durchführung von zwangsweisen Rückführungen notwendig sind, namentlich wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung droht.

Abs. 2

Sie dürfen nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.

Für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ist ein konsequenter Vollzug zentral. Können zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, ist dies eine Beeinträchtigung der rechtstaatlichen Ordnung und untergräbt das Asylrecht. Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.

Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur eigesetzt werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit dennoch Tranquilizer gespritzt, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der zwangsweisen Rückführung ist daher der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.