Parliament / Business / 25.4310
Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern
submitted on 26.09.2025 in the Herbstsession 2025First chamber: National CouncilIn Kommission des Nationalrats (24.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 19.12.2025National CouncilAnnahme
- 24.09.2026Council of StatesAnnahme mit Änderung
Submitted text
Die Strafprozessordnung ist dahingehend zu ändern, dass die Wohnadresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers nicht grundsätzlich in den Verfahrensakten aufgeführt wird. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn die beschuldigte Person einen begründeten Antrag stellt und ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Die Offenlegung der Identität (Name) bleibt unberührt.
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Reasons
Aktuell besteht das Risiko, dass die Adresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers ohne besonderen Schutzmechanismus in den Verfahrensakten erscheint und der beschuldigten Person zur Kenntnis gelangt. Dies kann insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt, Stalking oder sexualisierter Gewalt erhebliche Gefahren für das Opfer mit sich bringen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die Wohnadresse nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben wird, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verpflichtet, im weiteren Verfahrensverlauf sensible Kontaktangaben in Dokumenten zu schwärzen. Dies trägt zu einem verbesserten Opferschutz und einem konsequenten Umgang mit Datenschutz und Sicherheitsbedenken bei.
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The Federal Council's opinion
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
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The Federal Council's proposal
Annahme
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 24.09.2026. Raw data
Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.
