The content is machine-translated from German and has not been reviewed; the German original is authoritative. Quotations from sources appear in their original language.

Parliament / Business / 25.4310

25.4310MotionEJPDpending

Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern

submitted on 26.09.2025 in the Herbstsession 2025First chamber: National CouncilIn Kommission des Nationalrats (24.09.2026)

StrafrechtMenschenrechte

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 19.12.2025National CouncilAnnahme
  2. 24.09.2026Council of StatesAnnahme mit Änderung

Die Strafprozessordnung ist dahingehend zu ändern, dass die Wohnadresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers nicht grundsätzlich in den Verfahrensakten aufgeführt wird. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn die beschuldigte Person einen begründeten Antrag stellt und ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Die Offenlegung der Identität (Name) bleibt unberührt.

This text exists only in German.

Aktuell besteht das Risiko, dass die Adresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers ohne besonderen Schutzmechanismus in den Verfahrensakten erscheint und der beschuldigten Person zur Kenntnis gelangt. Dies kann insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt, Stalking oder sexualisierter Gewalt erhebliche Gefahren für das Opfer mit sich bringen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die Wohnadresse nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben wird, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verpflichtet, im weiteren Verfahrensverlauf sensible Kontaktangaben in Dokumenten zu schwärzen. Dies trägt zu einem verbesserten Opferschutz und einem konsequenten Umgang mit Datenschutz und Sicherheitsbedenken bei.

This text exists only in German.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

This text exists only in German.

Annahme

This text exists only in German.

Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 24.09.2026. Raw data

Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.