Parlament / Geschäfte / 25.4310
Keine automatische Bekanntgabe von Privatadressen von Opfern
eingereicht am 26.09.2025 in der Herbstsession 2025Erstrat: NationalratIn Kommission des Nationalrats (24.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 19.12.2025NationalratAnnahme
- 24.09.2026StänderatAnnahme mit Änderung
Eingereichter Text
Die Strafprozessordnung ist dahingehend zu ändern, dass die Wohnadresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers nicht grundsätzlich in den Verfahrensakten aufgeführt wird. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn die beschuldigte Person einen begründeten Antrag stellt und ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Die Offenlegung der Identität (Name) bleibt unberührt.
Begründung
Aktuell besteht das Risiko, dass die Adresse der Privatklägerin bzw. des Privatklägers ohne besonderen Schutzmechanismus in den Verfahrensakten erscheint und der beschuldigten Person zur Kenntnis gelangt. Dies kann insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt, Stalking oder sexualisierter Gewalt erhebliche Gefahren für das Opfer mit sich bringen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die Wohnadresse nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben wird, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verpflichtet, im weiteren Verfahrensverlauf sensible Kontaktangaben in Dokumenten zu schwärzen. Dies trägt zu einem verbesserten Opferschutz und einem konsequenten Umgang mit Datenschutz und Sicherheitsbedenken bei.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 24.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
