Parliament / Business / 26.7746
Welche Kompetenz hat das BAG nach Art. 40 Abs. 5 SpoFöV?
submitted on 16.09.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilErledigt (21.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 21.09.2026National CouncilSchriftliche Beantwortung der Frage
Submitted text
Art. 40 Abs. 5 SpoFöV ermächtigt das BAG zu Programmen und Projekten der Bewegungsförderung zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten. Ist im Rahmen der Strategie 2040 eine Änderung dieser Zuständigkeit vorgesehen? Falls ja: welche Aufgabe soll künftig welcher Bundesstelle zugewiesen werden?
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The Federal Council's opinion
Die Strategie Bewegung und Sport 2040 wird derzeit vom BASPO erarbeitet. Das BAG steht in regelmässigem Austausch mit dem BASPO und wird im Rahmen der weiteren Strategiearbeiten bedarfsgerecht einbezogen.
Die Zuständigkeiten im Bereich der Bewegungsförderung sind in Art. 40 der Sportförderungsverordnung geregelt. Das BASPO ist für die allgemeine Förderung von Sport und Bewegung in der Bevölkerung zuständig. Das BAG kann im Rahmen der verfügbaren finanziellen Ressourcen Programme und Projekte zur Bewegungsförderung unterstützen oder durchführen, sofern diese der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen. Eine Änderung der Zuständigkeiten gemäss Art. 40 der Verordnung ist derzeit nicht vorgesehen.
Zudem sind die Aktivitäten des BAG im Bereich Bewegungsförderung Teil der Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten 2017-2024, die bis 2028 verlängert wurde. Die Bewegungsförderung bleibt auch in der Nachfolgestrategie, die 2029 in Kraft treten soll, eine wichtige Massnahme des BAG.
Mit der Nachfolgestrategie wird im Übrigen auch die Motion 24.3736 Balmer «Nationale Präventionsstrategie 2040» berücksichtig und infolgedessen erfüllt.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 22.09.2026. Raw data
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