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Parlamento / Oggetti / 26.7195

26.7195Fragestunde. FrageUVEKliquidato

Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?

depositato il 11.03.2026 nella Sessione primaverile 2026Prima Camera: Consiglio nazionaleErledigt (16.03.2026)

VerkehrUmweltRaumplanung und Wohnungswesen

Le decisioni delle Camere e delle commissioni, nei termini dei Servizi del Parlamento.

  1. 16.03.2026Consiglio nazionaleRisposta scritta alla domanda

Der Kt ZH hat bei überschrittenen Fluglärm-Werten bisher keine Neu- und Umbauten mit zus. Wohneinheiten bewilligt. Mit revUSG/revLSV können künftig jedoch alle baureifen Parzellen überbaut werden, sofern Art. 22 Abs. 2 revUSG eingehalten wird. So könnte bei max. Ausnutzung der bestehenden Nutzungsreserven Wohnraum für bis zu 2200 zusätzliche Pers. in Gebieten mit Belastungen über dem Alarmwert entstehen. Sieht der BR eine Möglichkeit, die Bautätigkeit in solchen Gebieten weiterhin zu regulieren?

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Der revidierte Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes regelt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Er tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gemäss seinem Absatz 1 werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Absatz 2 legt die Voraussetzungen für eine Baubewilligung fest, wenn die Immissiongrenzwerte nicht eingehalten werden können. Absatz 3 bestimmt unter anderem, was bei Fluglärm gilt.

In von Fluglärm belasteten Gebieten können gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes Ausnahmen gewährt werden. Diese sind möglich, sofern an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die zuständige kantonale Behörde zustimmt. Dies ist in Artikel 31 Absatz 2 der revidierten Lärmschutz-Verordnung festgehalten.

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Fonte: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, consultato il 18.09.2026. Dati grezzi

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