Parlamento / Oggetti / 26.7262
Hält der Bundesrat Art. 68a RTVG für eine genügende Rechtsgrundlage für eine Senkung der Serafe-Gebühr?
depositato il 11.03.2026 nella Sessione primaverile 2026Prima Camera: Consiglio nazionaleErledigt (16.03.2026)
Iter nelle Camere
Le decisioni delle Camere e delle commissioni, nei termini dei Servizi del Parlamento.
- 16.03.2026Consiglio nazionaleRisposta scritta alla domanda
Testo depositato
Art. 68a RTVG gibt dem BR die Kompetenz, die Abgabe für Haushalte und Unternehmen zu bestimmen: "Massgebend ist der Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist".
Dieser Finanzierungsbedarf ist nicht gesunken, wenn schon ist er gestiegen. Warum ist der Bundesrat der Ansicht, dass Art. 68a RTVG eine ausreichende Rechtsgrundlage für seine Senkung der Abgabe auf 300.- ist?
Questo testo esiste solo in tedesco.
Parere del Consiglio federale
Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 68a RTVG die Höhe der Abgabe für Haushalte und Unternehmen. In seinem Entscheid legt er die maximalen Bedarfe der in den Buchstaben a-g genannten Verwendungszwecke fest. Für die Finanzierung der SRG ist gemäss Buchstabe a der Bedarf massgebend, der zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist. Der Programmauftrag der SRG wird in der Konzession definiert. Diese befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Dabei werden Angebot und Finanzbedarf in Einklang gebracht.
Die vom Bundesrat beschlossene Senkung der Radio- und Fernsehabgabe auf 300 Franken wurde in den Eidgenössischen Räten debattiert. Eine Anpassung der Kompetenzordnung zwischen dem Bundesrat und dem Parlament oder eine Anpassung der Höhe der Abgabe war dabei nicht mehrheitsfähig.
Questo testo esiste solo in tedesco.
Fonte: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, consultato il 18.09.2026. Dati grezzi
Non si tratta di una pubblicazione ufficiale. Nomi, cifre e testi delle votazioni sono riportati senza modifiche, così come li pubblicano i Servizi del Parlamento.
