Parlamento / Oggetti / 26.7460
Schriftliche Kündigungen von Dienstleistungen wie Abos etc. müssen immer möglich sein!
depositato il 03.06.2026 nella Sessione estiva 2026Prima Camera: Consiglio nazionaleErledigt (08.06.2026)
Iter nelle Camere
Le decisioni delle Camere e delle commissioni, nei termini dei Servizi del Parlamento.
- 08.06.2026Consiglio nazionaleRisposta scritta alla domanda
Testo depositato
Bei zahlreichen Firmen, u.a. auch bei der Swisscom, die mehrheitlich der Eidgenossenschaft gehört, sind seit kurzem schriftliche Kündigungen per Post nicht mehr zugelassen. Stattdessen muss je nach Firma der Weg über einen Telefonanruf ins Call-Center, über ein Online-Formular oder sogar über einen KI-Bot gewählt werden. Insb. für ältere Personen werden so Dienstleistungen fast unkündbar. Teilt der BR die Meinung, dass eine schriftliche Kündigung grundsätzlich immer möglich sein muss?
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Parere del Consiglio federale
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage 21.7557 Birrer-Heimo «Schriftliche Kündigungen ausschliessen – ist das zulässig?» und in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4312 Birrer-Heimo «Missbräuchliche Beschränkungen der Kündigungsformen verhindern» vom 24. November 2021 ausgeführt hat, gilt im Schweizer Privatrecht grundsätzlich Formfreiheit. Daher sind Kündigungen grundsätzlich formfrei möglich, und können daher auch schriftlich erfolgen. Das bedeutet gleichzeitig, dass es den Vertragsparteien aufgrund der Privatautonomie freisteht, von diesem Grundsatz abzuweichen und für die Kündigung eine besondere Form zu vereinbaren. Namentlich wenn dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschieht, kann dies zu Lasten der Konsumentinnen und Konsumenten gehen und allenfalls missbräuchlich sein und damit gegen Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen.
In diesem Zusammenhang ist auf eine entsprechende Klage gegen einen grossen Telekomanbieter hinzuweisen, die gemäss Medienberichten kürzlich in erster Instanz gutgeheissen wurde. Eine weitergehende und insbesondere Klärung durch das Bundesgericht steht aus.
In Erfüllung des Postulats 25.3009 der Rechtskommission des Ständerats prüft der Bundesrat derzeit aber bereits, inwiefern in der Praxis missbräuchliche Beschränkungen der Kündigungsformen vorkommen, welche rechtlichen Instrumente dagegen zur Verfügung stehen und ob allenfalls gesetzgeberische Massnahmen erforderlich sind, ohne berechtigte Kündigungsformen und die Formfreiheit unverhältnismässig einzuschränken.
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Fonte: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, consultato il 18.09.2026. Dati grezzi
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