Parlamento / Oggetti / 26.7770
Transparenz bezüglich Ursachen von Gewaltverbrechen (vgl. Betäubungsmittelgesetz)
depositato il 16.09.2026 nella Sessione autunnale 2026Prima Camera: Consiglio nazionaleErledigt (21.09.2026)
Iter nelle Camere
Le decisioni delle Camere e delle commissioni, nei termini dei Servizi del Parlamento.
- 21.09.2026Consiglio nazionaleRisposta scritta alla domanda
Testo depositato
Verschiedene Studien weisen darauf hin, dass zwischen Gewalttaten und den Auswirkungen von Substanzen wie illegale Drogen oder Psychopharmaka ein Zusammenhang besteht. Bei vielen Gewaltverbrechen ist aber nicht klar, inwiefern der Zusammenhang mit diesen Substanzen thematisiert und ausgewertet wird.
Werden die Bluttests bei verurteilten Gewaltverbrechern seitens Rechtsmedizinischem Institut verglichen?
Werden diese Daten veröffentlicht, um auch Erkenntnisse daraus gewinnen zu können (Prävention)?
Questo testo esiste solo in tedesco.
Parere del Consiglio federale
Das Bundesamt für Gesundheit ist zuständig für das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe. Es bezweckt unter anderem, die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren zu schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen sowie kriminelle Handlungen zu bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
Das Bundesamt für Statistik publiziert jährlich die polizeiliche Kriminalstatistik. Diese erfasst unter anderem Gewaltkriminalität. Dabei wird zwischen Gewalt, sexualisierter Gewalt und häuslicher Gewalt unterschieden. Nicht berücksichtigt wird dabei der Kontext, in dem die Gewalttat stattfindet.
Eine Blutentnahme stellt eine einschneidende Massnahme dar und ist daher als Zwangsmassnahme zu bewerten. Die strafrechtliche Verfolgung von Gewalttaten sowie die Anordnung von Zwangsmassnahmen liegen in kantonaler Kompetenz.
Die Strafprozessordnung sieht für die in Verfahren erhobenen Informationen grundsätzlich eine Geheimhaltungspflicht vor; nach Abschluss eines Verfahrens gelten die Datenschutzbestimmungen von Bund und Kantonen.
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Fonte: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, consultato il 21.09.2026. Dati grezzi
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