Parlament / Geschäfte / 19.3694

19.3694MotionEJPDerledigt

Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine

eingereicht am 19.06.2019 in der Sommersession 2019Erstrat: NationalratErledigt (08.06.2026)

Medien und KommunikationZivilrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 27.09.2019NationalratAnnahme
  2. 09.06.2020StänderatDie Motion wird mit folgender Änderung angenommen: Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und, falls notwendig, andere gesetzliche Bestimmungen sind so anzupassen, dass die Verlustscheine auch elektronisch aufbewahrt werden können und dadurch ihre rechtliche Gültigkeit behalten.
  3. 16.12.2020NationalratAnnahme
  4. 16.09.2025NationalratAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 24.065
  5. 08.06.2026StänderatAbschreibung im Rahmen eines anderen Geschäfts 24.065

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und, falls notwendig, andere gesetzliche Bestimmungen sind so anzupassen, dass die Verlustscheine auch elektronisch aufbewahrt werden können.

Kann eine Person eine Rechnung nicht bezahlen, wird nach durchgeführten Verfahren ein Verlustschein ausgestellt. Der Verlustschein ist die amtliche Bescheinigung, dass eine Forderung am Ende des Betreibungs- oder Konkursverfahrens unbezahlt geblieben ist. Er ist unverzinslich und verjährt innerhalb von 20 Jahren. Wenn der Schuldner wieder neu betrieben wird, verlängert sich die Frist um weitere 20 Jahre.

Im Sinne des Gesetzes gelten die Verlustscheine als Schuldanerkennungen. Sie müssen in Papierform aufbewahrt werden, um ihren Wert zu behalten. Da gesamtschweizerisch Millionen von Verlustscheinen aufbewahrt werden müssen, entstehen erhebliche Kosten für die Aufbewahrung dieser Dokumente, insbesondere für die Kosten der notwendigen Flächen/Räume.

Im Zeitalter der Digitalisierung sollten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden, damit eine elektronische Version der Verlustscheine aufbewahrt werden kann und diese ihre Gültigkeit behalten.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.