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23.318StandesinitiativeUVEKoffen

Verbandsbeschwerderecht bei Energieprojekten anpassen

eingereicht am 05.10.2023 in der Wintersession 2023Erstrat: StänderatIn Nationalrat geplant (10.09.2026)

Recht AllgemeinEnergie

  • Bund und KantoneZugeordnet nach Regel: Eine Standesinitiative: ein Kanton reicht beim Bund ein.

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 10.10.2024UREK-SFolge geben
  2. 24.02.2025UREK-NFolge geben
  3. 10.06.2026StänderatAbschreibung

Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Verbandsbeschwerderecht bei Projekten zur Produktion von erneuerbaren Energien (wie z.B. Wasser-, Wind-, Sonnen-, Holz-, Thermische-Kraftwerke usw.) und zum Ausbau des Verteilnetzes so anzupassen, dass die sichere Energieversorgung in der lnteressensabwägung eine bedeutend höhere Gewichtung im Sinne des nationalen Interesses erhält.

Das Verbandsbeschwerderecht wird seit seiner Einführung 1966 immer wieder kritisiert und hinterfragt. Das ist nicht erstaunlich, handelt es sich doch beim Verbandsbeschwerderecht um ein rechtliches Instrument mit sehr grosser Auswirkung für Projekte, die einen engen Bezug zu Natur und Umwelt haben. Zudem sind seit dessen Einführung in Bund und Kanton die Amtsstellen, die sich von Amtes wegen mit den Umweltschutz- und Naturschutzgesetzen befassen und Projekte prüfen, massiv ausgebaut worden. Rückblickend gesehen, führten drei Viertel der ergriffenen Verbandsbeschwerden dazu, dass Vorhaben korrigiert oder sistiert wurden. In den mittlerweile bald fünf Jahrzehnten mit dem Verbandsbeschwerderecht wurden die demokratischen Grundprinzipien, der Rechtsstaat und die Innovationskraft der Schweiz immer wieder strapaziert. Entsprechend wurde verschiedentlich im Bundesparlament mit politischen Vorstössen versucht, das Verbandsbeschwerderecht abzuschaffen oder einzuschränken. Das Volk hat 2008 zudem die voll umfängliche Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts an der Urne verworfen. Allseits ist aber anerkannt, dass gewisse Korrekturen im Verbandsbeschwerderecht nötig und auch angezeigt wären.

Seit Jahren stehen insbesondere auch die Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Energieproduktion und -verteilung im Fokus des Verbandsbeschwerderechts. Verständlich: So werden diese Bauten und Anlagen in der Natur und nicht im Siedlungsgebiet erstellt. Konflikte sind naturgemäss vorprogrammiert. Die Erkenntnis ist aber auch gewachsen, dass die Umsetzung der Energiestrategie 2050 in der Schweiz mit der aktuellen Praxis des Verbandsbeschwerderechts nicht möglich ist. Zu viele Projekte grosser und kleinerer Art wurden in den letzten Jahren verhindert, werden aktuell behindert oder durch übermässige Auflagen unrealisierbar gemacht. Mit den Sorgen um die kommende Energieversorgung haben nun auch Linke und Umweltverbände die Erkenntnis gewonnen, dass die Energiewende ohne einschneidende Massnahmen nicht möglich ist. So ist den Umweltverbänden klar, dass sich Landschaftsschutz und Klimaschutz nicht immer vereinbaren lassen. Es braucht entweder eine geänderte Praxis beim Verbandsbeschwerderecht der entsprechenden Verbände oder Korrekturen beim Verbandsbeschwerderecht. Keinesfalls will dieser Vorstoss das Verbandsbeschwerderecht abschaffen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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