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26.3916InterpellationUVEKoffen

Gewährleistung des Betriebs der Opferhilfe-Nummer 142 in der ganzen Schweiz

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatIn Ständerat geplant (10.09.2026)

Internationale PolitikMedien und Kommunikation

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

In der Schweiz stehen mehrere Kurznummern für Notfälle zur Verfügung: europäischer Notruf (112), Polizei (117), Feuerwehr (118), Sanität (144), Tox-Zentrum (145), dargebotene Hand (143) sowie die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche (147). Seit dem 1. Mai 2026 ist zudem die Opferhilfe-Nummer 142 für Opfer häuslicher Gewalt in Betrieb. Über diese verschiedenen Nummern kann die Bevölkerung kostenlos den jeweils erforderlichen Notruf- oder Beratungsdienst erreichen.

Die Einführung der Opferhilfe-Nummer 142 ging mit einer Revision der entsprechenden Verordnungen einher, nämlich der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) und der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104). Diese unterscheiden klar zwischen Notdiensten sowie Hilfs- und Beratungsdiensten, denen die Nummer 142 zugeordnet ist (Artikel 28 und 28a AEFV). Die beiden revidierten Verordnungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

In Grenzgebieten ergeben sich beim Betrieb von Kurznummern jedoch technische Herausforderungen im Zusammenhang mit der automatischen Verbindung mit ausländischen Netzen. Während die Weiterleitung von Anrufen an Notrufnummern im engeren Sinne gewährleistet ist, bestehen hinsichtlich der Nummer 142, die einem Hilfs- und Beratungsdienst zugeordnet ist, weiterhin Unsicherheiten.

Welche Massnahmen sind vorgesehen, um die Weiterleitung von Anrufen an die Opferhilfe-Nummer 142 unabhängig vom jeweils genutzten Netz auch in Grenzgebieten sicherzustellen?

Die Kurznummer 142 ist die nationale Opferhilfe-Nummer. Über diese Nummer erhalten Hilfesuchende von den zuständigen kantonalen Stellen Beratung. Wie bei anderen Kurznummern in der Schweiz auch, handelt es sich bei der Kurznummer 142 um eine nationale Lösung. Da es keine internationalen Standards für diese Nummer gibt, kann ein grenzübergreifendes Funktionieren nicht garantiert werden. Die Erreichbarkeit und die Zustellung von Anrufen im Ausland respektive aus ausländischen Mobilfunknetzen liegt ausserhalb des Einflussbereichs des Bundesrates.

Um die Erreichbarkeit der 142 im Schweizer Grenzgebiet sicherzustellen, können Hilfesuchende das automatische Roaming im Mobiltelefon deaktivieren. Zudem steht es der Kurznummerinhaberin (SODK) frei, die Erreichbarkeit aus dem Ausland über geografische Festnetznummern (E.164) sicherzustellen.

Auf ausländischen Mobiltelefonen im Schweizer Netz (Roaming in der Schweiz), die beispielsweise von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie Touristinnen und Touristen verwendet werden, ist die Kurznummer 142 nicht hinterlegt. Deshalb können Anrufe auf diese Zielnummer nicht aufgebaut werden. Um in solchen Fällen Anrufe auf die Kurznummer 142 zu ermöglichen, könnte ein Angebot einer Schweizer Anbieterin bezogen (z. B. Dual SIM) oder es könnte über einen Festnetzanschluss am Arbeitsort oder im Hotel auf den Dienst zugegriffen werden.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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