Parlament / Geschäfte / 26.4105
Die Schweiz gegen Wetterextreme fit machen. Massnahmen gegen Hitze, Trockenheit und für mehr Klimaschutz. Nicht später. Jetzt!
eingereicht am 14.09.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (25.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 17.09.2026KommissionDringlichkeit angenommen
Eingereichter Text
Über 350 zusätzliche Todesfälle, gelbe Wälder und Felder, Wassermangel auf Alpwirtschaften, tiefe Pegelstände in Flüssen und Speicherseen trotz schmelzender Gletscher: der Sommer 2026 zeigt, was der Klimawandel künftig bringt. Gemäss Klimaszenarien verdreifachen sich ohne Gegenmassnahmen die Hitzetage im Flachland, Dürren kommen statt alle zehn alle drei Jahre vor und die Zahl heftiger Unwetter könnte sich fast verdoppeln.
Die Schweiz muss sich gegen solche extreme Wetterereignisse wappnen: Neue Wasserspeicher, mehr Schwammlandschaften und eine effiziente Gebäudekühlung können die Resilienz stärken. Mit fortschreitendem Klimawandel werden solche Anpassungen aber immer schwieriger und teurer. Von übergeordneter Bedeutung bleibt der Klimaschutz. Mit dem heutigen Kurs wird die Schweiz jedoch weder die Klima-Zwischenziele 2030 noch die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreichen.
Angesichts dieser Entwicklung wird der Bundesrat gebeten folgende Fragen zu beantworten:
• Was gedenkt der Bundesrat konkret zu unternehmen, um die Resilienz der Schweiz gegen Trockenheit und Hitze zu stärken?
• Welchen Bedarf sieht er für zusätzliche Massnahmen zur Stärkung der Wasserspeicherung und -zurückhaltung, um die schmelzenden Gletscher zu ersetzen und das Wasserschloss Schweiz zu erhalten?
• Wie will der Bundesrat eine effizientere Gebäudekühlungen sicherstellen?
• Wann ergreift der Bundesrat griffige Massnahmen, um die Klima-Zwischenziele für 2030 im Verkehrssektor zu erreichen, angesichts der bisherigen Emissionsreduktion gegenüber 1990 von nur 10%?
• Welchen Beitrag soll die Elektrifizierung des Verkehrs zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr leisten und welchen Anteil müssten Elektroautos, E-Transporter und E-LKWs am Gesamtverkehr bis 2030 ausmachen, um die Klimaziele zu erreichen?
• Welche unmittelbaren Massnahmen gemäss Art. 2 Abs. 4 EnG ergreift der Bundesrat zum Erreichen der Ausbau- und Zwischenziele für die erneuerbaren Energien (aufgeteilt nach Technologie)?
• Ist der Bundesrat bereit und welche Möglichkeiten sieht er, die Kosten für die Anpassungsmassnahmen verursachergerechter zu finanzieren, da sowohl die Verfassung als auch das Umweltschutzgesetz und das Gewässerschutzgesetz das Verursacherprinzip als Grundsatz vorsehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Der Bundesrat hat am 26. August 2026 über die Hitze- und Trockenheitssituation eine Aussprache geführt und Massnahmen im Bereich Wald und Landwirtschaft beschlossen. Er verfolgt die Lageentwicklung weiterhin und hat zudem mehrere Prüfaufträge verteilt. Auf diesen Grundlagen wird der Bundesrat im Herbst 2026 eine erneute Gesamtschau vornehmen und über allfällige weitere Massnahmen entscheiden. In diesem Herbst wird der Bundesrat zudem die überarbeitete Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz und den dazugehörigen Aktionsplan 2026-31 publizieren.
2) Der Schnee und die Gletscher verlieren wegen der höheren Temperaturen nach und nach ihre Bedeutung als Wasserspeicher. Dadurch verändert sich die jahreszeitliche Verteilung der Abflüsse. Trotz leicht abnehmendem Jahresabfluss verfügt die Schweiz aber weiterhin über grosse Wasservorkommen. Die nachhaltigste Speicherung findet im Grundwasser und Boden statt. Die Wasserhoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Der Bund stellt Grundlagen bereit und unterstützt die Kantone bei der Koordination und Planung. Der Bundesrat erarbeitet aktuell eine nationale Wassermanagement-Strategie, wobei Wasserspeicher und Wasserrückhalt zentrale Themen sind. Die Eckwerte der Strategie werden dem Bundesrat im Frühling 2027 vorgelegt werden. Die Strategie wird bis Ende 2027 vorliegen.
3) Für technische Vorschriften im Gebäudebereich sind die Kantone zuständig. Der Bund kann über das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen Massnahmen im Bereich der Dämmung von Gebäuden unterstützen, was auch der passiven Kühlung im Sommer dient. Der Bund kann zudem geeignete klimatologische Grundlagen für Heiz- und Kühlsysteme liefern, die an das heutige und künftige Klima angepasst sind. Zusätzlich bietet das Förderprogramm Adapt+ Möglichkeiten, hitzemindernde Massnahmen im Siedlungsraum und in den Aussenräumen von Gebäuden (Beschattung) zu unterstützen.
4) Der Bundesrat wird 2027 eine Aussprache über die Zielerreichung bis 2030 führen. Für die Deckung einer allfälligen Ziellücke wurde mit Artikel 4 Absatz 5 des CO₂-Gesetzes (SR 641.71) bereits die gesetzliche Grundlage für den Erwerb internationaler Bescheinigungen geschaffen. Sollen zusätzliche oder verstärkte Massnahmen im Verkehrsbereich ergriffen werden, wären dafür voraussichtlich Anpassungen des CO₂-Gesetzes erforderlich.
5) Die Elektrifizierung des Verkehrs spielt eine zentrale Rolle zur Erreichung der Klimaziele. Zum Stichtag 30. September 2025 betrugen die Anteile batterieelektrischer Antriebe am Fahrzeugbestand bei den Personenwagen 5.2 Prozent, bei den Lieferwagen 3 Prozent und bei den schweren Nutzfahrzeugen 3.2 Prozent. Um im Jahr 2030 die sektoriellen Richtwerte zu erreichen, wird ein Anteil batterieelektrischer Antriebe von ca. 13 Prozent bei Personen- und Lieferwagen benötigt, bei den schweren Nutzfahrzeugen zwischen 8 und 9 Prozent. Das Erreichen dieser Richtwerte hängt auch von der Effizienzentwicklung der Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und der zunehmenden Hybridisierung ab.
6) Mit dem Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien wurden verschiedene Massnahmen in Kraft gesetzt, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien begünstigen. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem Bestimmungen zu lokalen Energiegemeinschaften oder die regelmässige Anpassung der Fördersätze für erneuerbare Stromproduktionsanlagen. Derzeit kann noch kein abschliessendes Urteil über deren Wirkung gefällt werden.
7) Für das Förderprogramm Adapt+ sieht Artikel 37b des CO2-Gesetzes die Finanzierung über Versteigerungserlöse von Emissionsrechten vor. Diese Finanzierung ist zumindest teilweise verursachergerecht. Weil die Erlöse rückläufig sind, werden zu gegebener Zeit Alternativen zu prüfen sein.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 25.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
